Zur Vermeidung einer Terminkollision hat das Finanzgericht Leipzig eine Verhandlung von 11:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorverlegt. Um 9:30 stand mit einer Fahrzeit von 2 Stunden ein Termin bei einem Amtsgericht an. Eine Terminverlegung auf einen anderen Tag wurde abgelehnt.

Der Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt befand sich am Vortag beim Bundespatentgericht (München). Am nächsten Tag stand um 9:30 Uhr ein Termin beim Amtsgericht in D an, danach um 11:00 Uhr beim Finanzgericht Leipzig. Mit einer Fahrzeit von rund 2 Stunden wäre der Termin in Leipzig um 11:00 Uhr nicht machbar gewesen.

Zur Vermeidung einer Terminkollision hat das Finanzgericht Leipzig nun die mündliche Verhandlung von 11:00 Uhr auf 7:00 Uhr vorverlegt, eine Fahrzeit nach D von zwei Stunden berücksichtigt und sich überdies bereit erklärt, den Termin von 7:00 Uhr auf 6:30 Uhr vorzuverlegen. Hierbei kam es angeblich auch zum Telefongespräch mit dem Richter, der eine Äußerung des Rechtsanwalts mit der Erwiderung quittierte "Da muss ich aber lachen". Eine Terminsverlegung kam nicht in Betracht.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (V B 108/14)

Der BFH konnte in der Ablehnung der Terminsverlegung und in den Äußerungen des Einzelrichters keine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters erkennen.

Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderweitigen Rechtsstreit stellt zwar einen "erheblichen Grund" i. S. von § 227 ZPO dar, lag aber im Streitfall ersichtlich nicht vor. Gründe, die den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in dieser Zeit an der Teilnahme hinderten, hat er weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht. Bloße Unannehmlichkeiten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen dagegen für die Annahme eines erheblichen Grundes nicht aus.

Keine Besorgnis der Befangenheit

Der Verlegungsantrag wurde mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes zu Recht abgelehnt. Befangenheitsgründe lagen offensichtlich nicht vor. Der Kläger instrumentalisierte eine schon mehrere Wochen zurückliegende und bei objektiver Betrachtungsweise keinen Anlass für eine Befangenheit gebende Äußerung des Einzelrichters als Begründung für seinen Befangenheitsantrag. Darüber hinaus diente der Befangenheitsantrag, wie vom Finanzgericht zutreffend ausgeführt wird, der Prozessverschleppung.

Gericht:
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.03.2015 - V B 108/14

Bundesfinanzhof
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