Der BGH hat in seinem Urteil (I ZR 157/13) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Der Sachverhalt

Zum Einzug nicht fristgerecht beglichener Entgeltforderungen bedient sich das beklagte Mobilfunkunternehmen (hier: Vodafone) eines Inkassounternehmens. Das Inkassounternehmen versandte an Kunden des Mobilfunkunternehmens Mahnschreiben, in denen es sie zur Begleichung des ausstehenden Betrags innerhalb von fünf Tagen ab Datum des Mahnschreibens aufforderte.

In den Mahnschreiben hieß es unter anderem:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Hamburg, sieht darin eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG). Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/13)

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil (I ZR 157/13) die Revision des Mobilfunkunternehmens zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige.

Furcht vor dem SCHUFA-Eintrag

Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.

Gesetzliche Hinweispflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Themenindex:
Schufa-Hinweis, Schufaeintrag

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis

BGH, PM
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