Die Eigentümer eines Grundstückes mähten regelmäßig die Wallhecke, die sich auf ihrem Grundstück befand. Was die Eigentümer als Pflegemaßnahmen auffassten, sah die Naturschutzbehörde als Beschädigung der Wallhecke und somit als einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.

Der Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer war vom Amtsgericht zur Zahlung einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden, weil er eine, auf seinem Grundstück befindlichen, Wallhecke regelmäßig gemäht hatte. Sein Antrag hatte jetzt vorläufig Erfolg, da das Amtsgericht nicht festgestellt hatte, dass die Wallhecke im dafür vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verzeichnis eingetragen war.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (2 Ss (Owi) 24/15)

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat durch Beschluss (2 Ss (Owi) 24/15)  auf die Rechtsbeschwerde des Grundstückseigentümers ein Urteil des Amtsgerichts Aurich aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat ließ erkennen, dass die Verurteilung dann möglich wäre, wenn eine Wallhecke von dem Grundstückseigentümer regelmäßig gemäht worden war.

Was sind Wallhecken?

Wallhecken sind nach der gesetzlichen Definition des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind gesetzlich verboten.

Die Eigentümer mähten regelmäßig

Kern des Streits war das regelmäßige Mähen des Walls. Während es der Grundstückseigentümer und seine Ehefrau nach ihrem eigenen Bekunden gerne "ordentlich ums Haus haben" und deshalb regelmäßig den auf ihrem Grundstück befindlichen Wall mähten, sah die Naturschutzbehörde in Aurich in dem Mähen von Wallhecken einen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.

Dem folgte der Senat und stellte fest, dass das regelmäßige Mähen einer Wallhecke eine Beschädigung im Sinne des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist. Die Auffassung des Grundstückseigentümers, das Mähen stelle eine Pflegemaßnahme dar, teilten die Richter nicht. Das regelmäßige Mähen verhindere das Nachwachsen und den Aufwuchs von Sträuchern und Bäumen und erhalte oder fördere deshalb die Wallhecke nicht, sondern behindere oder zerstöre ihre Entwicklung.

Ist die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis eingetragen?

Eine Ordnungswidrigkeit liegt darin aber nur, wenn die Wallhecke in das dazu vorgesehene naturschutzrechtliche Verzeichnis (Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz) eingetragen war. Dies hatte das Amtsgericht nicht geklärt.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.02.2015  2 Ss (Owi) 24/15

OLG Oldenburg
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