Einem Hundehalter ist es nicht erlaubt, während der Arbeitszeit seinen Hund in einer Transportbox im Kraftfahrzeug unterzubringen. Dabei steht im Vordergrund, dass der Hund sich nur eingeschränkt und nicht spontan in der engen Box bewegen kann, die nur zum Transport des Tieres geeignet ist.

Der Sachverhalt

Dem Hundehalter wurde untersagt, seine Weimaraner-Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten. Der Hundehalter wehrt sich weiterhin gegen die Untersagungsverfügung vom 18.07.2013. Hierzu macht er u.a. geltend, der Hund habe in seiner Hundebox im Auto ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und er sei mittels Scheibenfolien bzw. auf dem mittlerweile angemieteten Garagenstellplatz vor Sonneneinstrahlung geschützt.

Seitdem die Hündin anders betreut werde, kühle die Bindung zwischen dem Kläger und der Hündin merklich ab. Die Hündin sei unentspannt, traurig bei Abschiedssituationen und zerstöre teilweise die Wohnungseinrichtung. Die Unterbringung der Hündin im Fahrzeug des Klägers stelle damit offensichtlich ein milderes Mittel dar.

Das Landratsamt hat eine andere Auffassung. Der Aufenthalt des  Hundes in der Auto -Transportbox mit einer Fläche von nur 2 qm an vier Wochenarbeitstagen widerspreche den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem sei aufgrund der Rasse und des Alters des Tieres von einem starken Bewegungsbedürfnis auszugehen, welches der Hund im Fahrzeug nicht befriedigen könne.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (4 K 2755/14)

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist die Untersagungsverfügung des Landratsamtes vom 18.07.2013 zu Recht erfolgt. Der Kläger verstößt gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung, wenn er seine Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt.

Ein Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei steht im Vordergrund, dass die Hündin sich nur eingeschränkt und nicht spontan in der engen Box bewegen kann, die nur zum Transport des Tieres geeignet ist. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Kläger das Tier in seinen Pausen bewegt, kommt es nicht an. Insoweit ist eine Kontrolle seitens der Behörde nicht durchführbar. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015 - 4 K 2755/14

VG Stuttgart, PM
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