Der VGH München hat durch Urteil (22 BV 13.2531) entschieden, dass ein Solarium mit Selbstbedienung nicht betrieben werden darf, wenn während der gesamten Betriebszeit kein Fachpersonal anwesend ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Betreibers liegt nicht vor.

Hintergrund

Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist.

Aus den Entscheidungsgründen (Urteil Az. 22 BV 13.2531)

Diese Regelungen verstießen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, so der VGH in seinem Urteil (22 BV 13.2531). Die Bestimmungen seien geeignet zur Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UV-Bestrahlung eintreten könnten. Die Verordnungsgeberin habe rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass sich das erwünschte Verhalten der Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten mit höherer Wahrscheinlichkeit bewirken lasse, wenn sie auf Wunsch mit fachkundigen Personen über die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte (z.B. beim Auftreten dermatologischer Symptome) sprechen könnten und dieses Fachpersonal auch von sich aus auf gefahrträchtiges Verhalten hinweisen würde.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Sie habe es nicht bei der Verpflichtung zum Aushang von Hinweisen bewenden lassen müssen. Die Bestimmungen seien auch verhältnismäßig. Die finanzielle Belastung durch die Vorhaltung von Fachpersonal lasse sich in vielen Fällen wesentlich entschärfen. So könne das Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem Sonnenstudio räumlich und organisatorisch in einer Weise verbunden sei, die gewährleiste, dass die von den Bestimmungen verfolgten Ziele fortlaufend und effektiv erreicht würden.

Keine unzulässige Bevormundung der Solariumnutzer

Eine unzulässige Bevormundung der Nutzer durch aufgedrängten Schutz vor Selbstgefährdung liege nicht vor, weil ihre freie Selbstbestimmung gewahrt bleibe.

Die Ausnahmevorschrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Derartige Einzelgeräte stünden typischerweise im Zusammenhang mit einem im Vordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel, Fitnessstudio, Schwimmbad) und würden in der Regel nur selten und spontan genutzt.

Themenindex:
UV-Stahlung, Sonnenstudio, Solarium

Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.12.2014 - 22 BV 13.2531

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