Die Beziehung war beendet und jegliche Versöhnungsversuche des Mannes schlugen fehl. Gekränkt in seinem Stolz, stellte der Mann kurzerhand drei Nacktfotos seiner ehemaligen Freundin ins Internet. Die Frau bekam Anrufe von fremden Männern, da auch Telefonnummer und Adresse veröffentlicht wurden...

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich während ihrer Beziehung von dem Beklagten fotografieren lassen. Auf diesen Bildern ist sie mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt und vollkommen entblößt schlafend zu sehen. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte die Klägerin wieder für sich zu gewinnen.

Als dies misslang, stellte der Beklagte die Fotos auf einer Tauschbörse ins Internet. Mit den Bildern wurde die vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet. Die Klägerin erhielt den Anruf eines ihr unbekannten Mannes, der ihr von der Internet-Veröffentlichung der Fotos berichtete und ihr diese Fotos auf ihre Bitte per e-mail zusandte. Die Klägerin erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag. Die Bilder wurden wieder gelöscht. Doch selbst Jahre später konnte man die Bilder im Internet finden. Die Klägerin verlangt ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,00 €.

Das Urteil des Landgerichts Kiel (4 O 251/05)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet aus unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu.

Der Beklagte hat, allein um der Klägerin Schaden zuzufügen und sie buchstäblich vor aller Welt bloßzustellen, intime Fotos der Klägerin verbreitet, die niemals für eine Betrachtung durch Dritte bestimmt waren und von denen mindestens das eine, sie unbekleidet schlafend zeigende, auch ohne ihr Wissen aufgenommen worden ist. Auf den Bildern werde der Eindruck erweckt, die Klägerin betreibe auf diese Weise Werbung für sich und sei geneigt, den Geschlechtsverkehr mit jedem beliebigen unbekannten Mann durchzuführen.

Insgesamt hält das Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet - weltweit - kursierenden verunglimpfenden Fotos wird leben müssen, auch in Anbetracht der vorgetragenen Einkommensverhältnisse des Beklagten ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 € für angemessen.

Rechtsgrundlagen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 826 BGB

Gericht:
Landgericht Kiel, Urteil vom  27.04.2006 - 4 O 251/05

LG Kiel
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Medizinrecht: Bei einem Kleinkind mit einer komplexen Fraktur muss der Arzt besonders sorgfältig behandeln. Eine unterlassene Überweisung an einen Kinderchirurgen und fehlende enge Behandlungskontrolle kann zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen führen. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Wird die Mitarbeiterin einer Tierklinik bei der Behandlung einer Katze von dieser gebissen, ist das ein Arbeitsunfall. Damit entfällt aber der Anspruch auf ein Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Es ist nicht diskriminierend, wenn einem HIV-infizierten Patienten die Toilette in seinem Mehrbettzimmer verwehrt wird und er eine Extra-Toilette auf dem Gang des Krankenhauses zugewiesen bekommt. Urteil lesen

Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de