Eine Patientin kann vom Krankenhaus und vom verantwortlichen Arzt 90.000 Euro Schmerzensgeld beanspruchen, weil ein Dünndarmverschluss zu spät erkannt und behandelt wurde und ihre Gesundheit aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers dauerhaft erheblich beeinträchtigt ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin begab sich wenige Tage nach einer plötzlich aufgetretenen Übelkeit in die stationäre Behandlung des beklagten Krankenhauses und wurde im Fachbereich des mitverklagten Arztes aufgenommen. Ende des Jahres musste sie im Krankenhaus notfallmäßig operiert werden, weil sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte. Dabei stellte man einen ausgeprägten Verschluss des Dünndarms fest, der bereits zum teilweisen Absterben eines Darmteils und zu einer Perforation des Darms geführt hatte.

Darmverschluss zu spät erkannt

Die Klägerin hat gemeint, dass der Darmverschluss zu spät erkannt und behandelt worden sei. Deswegen leide sie heute u.a. an einem Kurzdarmsyndrom sowie einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen und an einer reaktiven Depression. Sie sei arbeitsunfähig, habe über 10 kg an Körpergewicht und mehrere cm an Körpergröße verloren. Von den Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 125.000 Euro.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (26 U 80/13)

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war weitgehend erfolgreich. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat ihr 90.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Vor der Notoperation seien notwendige diagnostische und therapeutische Maßnahmen grob fehlerhaft unterlassen worden. Aufgrund anhaltender Beschwerden und noch nicht ermittelter Ursachen hätte der in Betracht kommende Verschluss des Dünndarms frühzeitig abgeklärt werden müssen, was unterblieben sei.

Durch eine frühzeitigere chirurgische Behandlung des Darmverschlusses sei mit hoher Wahrscheinlichkeit das Absterben des Darmteils und die Perforation zu verhindern gewesen. Davon sei nach dem Gutachten des Sachverständigen unter Berücksichtigung der sich aus dem groben Behandlungsfehler ergebenden Beweislastumkehr auszugehen. Die Klägerin leide an einem Kurzdarmsyndrom, so dass ihr Dünndarm Fette und fettlösliche Substanzen nicht mehr richtig aufnehmen könne. Auch diese Folge der Darmverkürzung sei der grob fehlerhaften Behandlung zuzurechnen. Für sie hafteten die Beklagten in vollem Umfang, auch wenn weitere, vom Behandlungsfehler unabhängige Ursachen denkbar sein. Eine Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers begründe die Haftung für den gesamten Schaden, wenn - wie im Fall der Klägerin - ein auf diese Ursache zurückzuführender abgrenzbarer Teil des Schadens nicht zu bestimmen sei. Weitere Schadensfolgen seien zudem die Osteoporose mit den Wirbelbrüchen und auch die von der Klägerin erlittene Depression. Demgegenüber sei eine Geschmacksempfindungsstörung der Klägerin keine Folge des Behandlungsfehlers. Insoweit gelte keine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin, weil es sich um einen Folgeschaden handele.

Die von der Klägerin als Folge des Behandlungsfehlers erlittenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zum Teil lebenslang fortbestünden und auch ihre Arbeitsunfähigkeit begründet hätten, rechtfertigten ein Schmerzensgeld in der vom Senat zuerkannten Höhe.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.11.2014 - 26 U 80/13

OLG Hamm
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