Der Sachverhalt
Ein 58 Jahre alter Sicherungsverwahrter begehrte den Einbau einer "Sanitärkabine" mit Dusche in sein Zimmer. In seinem Zimmer befanden sich bereits ein Waschbecken und eine durch Wand und Tür abgeschlossene Toilettenkabine mit Lüftungsanlage. Auf der Abteilung für Sicherungsverwahrte stand ein gemeinsamer Duschraum mit zwei mit Duschvorhängen versehen Duschkabinen sowie ein abgetrennter Raum mit Badewanne zur Verfügung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (1 Vollz(Ws) 170/14)
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm trägt der Einbau der baulich abgetrennten Toilettenkabine der gesetzlichen Forderung aus § 14 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NW nach einem "baulich abgetrennten Sanitärbereich" hinreichend Rechnung.
Der Einbau einer Dusche in den Sanitärbereich sei weder aufgrund der gesetzlichen Regelung noch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. "Abstandsgebot" erforderlich, wenn die Intimsphäre des Sicherungsverwahrten hinreichend sichernde Duschmöglichkeiten außerhalb seines Zimmers bestünden.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.06.2014 - 1 Vollz(Ws) 170/14
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