Das OLG Oldenburg hat durch Urteil (6 U 209/14) der Telekom Deutschland GmbH untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen und dort unwahre Behauptungen aufzustellen, um die Kunden abzuwerben. Der Werber habe sich wettbewerbswidrig verhalten und in mehrfacher Hinsicht die Kundin belogen.

Der Sachverhalt

Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter suchte eine Kundin der EWE TEL auf und behauptete, er komme im Auftrag der EWE TEL. In der Nachbarschaft habe es Beschwerden über zu langsame Internetverbindungen gegeben, soll der Werber der Kundin verraten haben.

Der Werber führte einen sogenannten Speedtest bei der Kundin durch und stellte eine Geschwindigkeit von 7.900 kbit/s fest. Der Werber soll darüber hinaus erklärt haben, die Telekom beabsichtige, vor Ort schnellere Internetverbindungen einzurichten. Er empfahl der Kundin den Abschluss eines "Call & Surf Comfort"-Vertrages mit der Telekom, der eine Internetverbindung mit 16.000 kbit/s ermögliche. Die Kundin willigte ein, widerrief aber später den Vertrag.

Gegen das Vorgehen des Werbers wendete sich die EWE TEL mit einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Oldenburg folgte dem Vorbringen der EWE TEL und gab dem Unterlassungsbegehren weitgehend statt. Die Telekom ging in Berufung.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (6 U 209/14)

Die Berufung der Telekom hatte vor dem Senat des OLG Oldenburg nur geringen Erfolg. Die Richter folgten der Beweiswürdigung des Landgerichts und untersagten der Telekom, ohne entsprechenden Auftrag im Namen der EWE TEL aufzutreten und wahrheitswidrig zu behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames Internet beschwert und die Telekom würde die Leitungen beim Kunden digitalisieren.

Aus dem Urteil des OLG Oldenburg (6 U 209/14) geht hervor, dass die Telekom im Streit mit der EWE TEL für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen müsse. Dieser habe sich wettbewerbswidrig verhalten und in mehrfacher Hinsicht die Kundin belogen: So habe er wahrheitswidrig behauptet, dass er als Mitarbeiter der Telekom im Auftrag der EWE TEL komme und sich Nachbarn über zu langsame Internetverbindungen beschwert hätten. Ferner sei auch die Ankündigung falsch gewesen, die Telekom plane in dem Wohnviertel der Kundin die Digitalisierung der Internetleitungen und damit eine Beschleunigung der Verbindung. Im Fall eines Verstoßes gegen das Urteil droht der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.02.2015 - 6 U 209/14

OLG Oldenburg
Rechtsindex - Recht & Urteile