In Zeiten, in denen die Menschen beruflich wie privat viel unterwegs sind, stellen Handwerkertermine gelegentlich ein Problem dar. Im folgenden Fall bat die Betreiberin des örtlichen Strom- und Gasnetzes um einen Terminvorschlag, doch der Nutzer reagierte nicht. Wer muss eigentlich einen Terminvorschlag unterbreiten?

Der Sachverhalt

Es ging um eine relativ harmlose Angelegenheit. Der Betreiber des örtlichen Gasnetzes wollte einen Zähler austauschen. Dazu benötigte er natürlich Zugang zu der Wohnung, in der sich der Gaszähler befand. Er schrieb die Anschlussnutzer an und bat sie um die Nennung eines Termins.

Darauf reagierten die Anschlussnutzer jedoch nicht, weswegen ein vom Unternehmen beauftragter Anwalt einen baldigen Austausch des Geräts schriftlich anmahnte. Schließlich kam es zum Einbau des neuen Zählers. Strittig blieben am Ende nur die Anwaltskosten in Höhe von rund 170 Euro. Das Unternehmen klagte.

Das Urteil des Amtsgerichts Dieburg Az. 20 C 1185/13 (21)

Die Anschlussnutzer mussten nichts bezahlen. Das Amtsgericht Dieburg stellte in seinem Urteil (20 C 1185/13) klar, dass die Anschlussnutzer nicht verplichtet seien, einen Termin zu nennen. Das Zutrittsrecht der Klägerin zwecks Austauschs des Gaszählers gem. § 2 Eichgesetz ergibt sich aus § 21 NDAV. Schon nach dem Wortlaut gibt es keine Pflicht der Anschlussnutzer einen Termin zwecks Austauschs zu benennen. Vielmehr muss die Klägerin selbst den Anschlussnehmer vor dem Zutritt benachrichtigen, also einen Termin vorgeben.

Erst dann könnten sich beide Seiten austauschen, ob vielleicht ein anderer Zeitpunkt besser geeignet sei. Dass es möglicherweise vom Netzbetreiber durchaus nett gemeint gewesen war, um einen Terminvorschlag zu bitten, half ihm juristisch nichts. Unabhängig davon sah das Gericht auch keine Notwendigkeit einen Anwalt mit einer weiteren Mahnung zu beauftragen.

Gericht:
Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 26.02.2014 - 20 C 1185/13 (21)

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