Einem Boxer-Rüden wurde die Zuchttauglichkeit versagt, weil seine Hoden nicht dem Standard entsprechend fest im Hodensack lagen. Der Kläger verlangt, dass das Zuchtverbot wegen Einhodigkeit aufgehoben wird und die Disqualifikation in der Körung zurückgenommen wird.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil des Amtsgerichts München (132 C 14358/12) hervorgeht, ist der Kläger Mitglied in einem Hunde-Club für die Rasse Boxer. Sein Boxer mit dem Namen "Hero" ist 6 Jahre alt und wird zu Zuchtzwecken einsetzt. Im Hundeclub fand eine Körung statt. Eine Körung dient zur Auswahl von Tieren einer bestimmten Rasse, die für die Zucht geeignet sind.

Bei dieser Körung wurde festgestellt, dass ein Hoden von Hero nicht vollständig im Hodensack lag. Daher wurde die Disqualifikation ausgesprochen. Hero wurde nicht gekört und galt als zuchtuntauglich. Trotz des Einspruchs beim Verein erfolgte ein entsprechender Eintrag in die Ahnentafel von Hero, wonach dieser ein Zuchtverbot wegen Einhodikeit erhielt.

Das Urteil des Amtsgerichts München (132 C 14358/12)

Das Amtsgericht München gibt dem Kläger Recht. Der Eintrag in der Ahnentafel muss widerrufen werden.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass bei Hero mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein sogenannter Hodenabstieg (Kryptorchismus) vorliegt. Da der Rüde älter als sechs Monate sei und der betroffene Hoden sich in seiner Größe nicht vom linken Hoden unterscheide, sei es ausgeschlossen, dass der rechte Hoden in den Leistenkanal zurückverlagert werden könne. Die Lageveränderung sei am wahrscheinlichsten durch eine kurzzeitige Kontraktion des Cremastermuskels aufgrund von Stress oder Angst bei der Untersuchung erfolgt. Das Gericht folgte dem Sachverständigen. dass kein krankhafter Hodenmangel vorliege, so dass ein Zuchtausschluss zur Verhinderung der Weitervererbung nicht angezeigt sei.

"Hero" hat nicht nur einen Hoden

Die Disqualifikation bei der Körung war daher unzutreffend. Sinn der Körungsregeln sei es, die Zuchttauglichkeit festzustellen, wobei insbesondere die Weitervererbung von Hodenmängeln verhindert werden soll. Laut Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Zuchtausschluss bei Hodenmängeln vorgesehen. Nach dem Sachverständigengutachten lag aber kein Hodenmangel vor. Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der ausgesprochenen Disqualifikation hat. Sein Rechtschutzbedürfnis sei mit der Korrektur der Ahnentafel erfüllt. Die Disqualifikation habe keine eigenständige Funktion.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2014 - 132 C 14358/12

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