Das LG Berlin hat durch Urteil (Az. 101 O 125/14) über die Klage eines Berliner Taxifahrers gegen UBER B.V., den Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen, entschieden. Der Beklagten wird untersagt, in Berlin die Smartphoneapplikation für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen.

Der Sachverhalt

Mietwagenunternehmer, die mit UBER B.V. kooperieren, werden Fahraufträge von Privatpersonen, die diese App installiert haben, übermittelt (sogenanntes Geschäftsmodell UBER Black). Ausgewählt wird über einen Server das jeweilige Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zu dem bestellenden Fahrgast, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dafür der Fahrer des Mietwagenunternehmens oder der Betriebssitz des Unternehmens maßgeblich ist.

Der Kläger hat Ersteres behauptet und geltend gemacht, die Beklagte veranlasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften die einzelnen Unternehmen, dass deren Fahrer sich zu Zeiten bestimmter Veranstaltungen in der Nähe der Veranstaltungsorte aufhielten.

Nachdem zuletzt Eilverfahren gescheitert waren, ging es nunmehr im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob UBER B.V. sich mit seinem Geschäftsmodell wettbewerbswidrig verhalte.

Das Urteil des Landgerichts Berlin (101 O 125/14)

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und untersagte der Beklagten, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.2015 - 101 O 125/14

LG Berlin, PM
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