In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 5 K 1542/14.TR) führten die Richter aus, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehe. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar.

Aus den Entscheidungsgründen

Die einschlägige Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalte deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege im konkreten Fall nicht vor. Von einem Sonderfall könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesprochen werden, wie bspw. die unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch auf den konkreten Sachverhalt zu.

Kein Verstoß gegen die gegenseitige Rücksichtnahme

Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz, sondern vielmehr um einen für Wohngebiete absolut üblichen Spielplatz mit üblichen Spielgeräten. Schließlich habe die beklagte Stadt bei der Wahl des Standortes des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Vielmehr habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden.

Einschränkung der Nutzungszeit

Nicht zuletzt habe die Beklagte den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen. Soweit der Kläger schließlich auf die Beeinträchtigung seiner Weinstube verweise, führe dies zu keiner anderen Betrachtung, da gewerbliche Nutzungen im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig seien.

Der Kinderspielplatz muss deshalb weder verlegt noch eingestellt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28.01.2015 - 5 K 1542/14.TR

VG Trier, PM Nr. 4/2015
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