Während der Fahrt löste sich der Baumwollschal einer Kart-Fahrerin und wickelte sich um die Hinterachse des Karts. Die Kart-Fahrerin erlitt hierdurch lebensbedrohliche Verletzungen. Das OLG Oldenburg befasst sich in seinem Urteil (14 U 37/14) mit der Verkehrssicherungspflicht des Kart-Bahn-Betreibers.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil (Az. 14 U 37/14) des OLG Oldenburg hervorgeht, fuhr die Klägerin auf der Kart-Bahn der Beklagten. Während der Fahrt löste sich der von der Klägerin getragene Baumwollschal und wickelte sich um die Hinterachse des Karts. Die Klägerin erlitt hierdurch ein Strangulationstrauma mit einem zunächst nicht erkannten Teilabriss der Luftröhre.

Die anfangs lebensbedrohlichen Verletzungen erforderten mehrere stationäre Behandlungen. Aufgrund der Verletzungen ist die Klägerin zur Hälfte in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Gericht hatte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin verneint.

Das Urteil Oberlandesgerichts Oldenburg (14 U 37/14)

Das OLG Oldenburg schloss sich der Auffassung der Vorinstanz nicht an. Die Betreiberin habe die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ihre Mitarbeiter haben die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren, insbesondere das Strangulationsrisiko mit unmittelbarer Lebensgefahr aufgeklärt.

Rennoveralls nur freiwillig

Die von der Betreiberin zur Verfügung gestellten Rennoveralls seien zwar grundsätzlich geeignet, derartige Gefahren zu vermeiden. Allerdings stelle die Betreiberin die Overalls nur zur freiwilligen Benutzung bereit. Deshalb sei sie verpflichtet, mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben könnten.

Hinweisschilder nicht ausreichend

Die von der Betreiberin verwendeten, etwa DIN A-3-großen Hinweisschilder seien nicht ausreichend. Der dort an dritter Stelle aufgeführte Hinweis "Enganliegende Kleidung ist Vorschrift" weise nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit auf die bestehenden Gefahren hin, urteilten die Richter.

Vorgenommene Einweisung nicht ausreichend

Die von der Betreiberin vorgenommene Einweisung der jeweils fahrenden Gruppe genüge ebenfalls nicht. Selbst wenn in dieser Einweisung auf die Gefährlichkeit von Schals hingewiesen wird, so konnte die Betreiberin nicht sicherstellen, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht. Die Richter zeigten sich nach der Vernehmung von Zeugen davon überzeugt, dass die Klägerin das Kart fahren konnte, ohne zuvor an der Einweisung teilgenommen zu haben.

Kein Mitverschulden der Kart-Fahrerin

Ein Mitverschulden der Klägerin nahm der Senat nicht an. Die Klägerin habe, auch wenn sie bereits einmal mit einem Kart gefahren sei, von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt keine Kenntnis haben müssen.

Schild: "Haftung ausgeschlossen"

Das von dem Betreiber verwendete Schild mit der Aufschrift "Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer... sind ausgeschlossen" schließe die Haftung nicht aus, so der Senat weiter. Es sei als Allgemeine Geschäftsbedingung kein wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.10.2014 - 14 U 37/14

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