Ein Mann aus Berlin verlangt von einer Fluggesellschaft einen Schadensersatz in Höhe von ca. 25.000 Euro, weil er auf dem Weg zur Bushaltestelle einen lauten Knall von einem Flugzeug vernahm und dadurch bei ihm ein Schockzustand und eine Taubheit auf dem linken Ohr ausgelöst worden war.

Der Sachverhalt

Der Kläger aus Berlin macht mit seiner Klage geltend, er habe den U-Bahnhof verlassen und sei zur dort befindlichen Bushaltestelle gelaufen. Auf dem Weg dorthin habe er von einer im Landeanflug befindlichen Maschine der verklagten Airline einen sehr lauten Knall vernommen. Dieser Knall klang ähnlich wie bei einer Fehlzündung eines Autos.

Durch diesen Knall seien bei ihm ein Schockzustand und eine Taubheit auf dem linken Ohr ausgelöst worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Fluggesellschaft hafte gemäß § 33 Luftverkehrsgesetz für die bei ihm eingetretenen Gesundheitsschäden. Insoweit sei ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von ca. 25.000,00 EUR gerechtfertigt.

Das Urteil des Landgerichts Berlin (3 O 55/14)

Das Landgericht Berlin hat durch Urteil (3 O 55/14) die Klage gegen die Airline abgewiesen. Die Anhörung des Klägers und Vernehmung einer von ihm benannten Zeugin überzeugte das Gericht nicht. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor - das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.01.2015 - 3 O 55/14

LG Berlin
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