Das LG Berlin hat durch Urteil (15 O 601/12) 16 Klauseln einer Herstellergarantie, die Apple für seine Produkte verwendete, für unzulässig erklärt. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn die Garantie nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers.

Das Urteil des Landgerichts Berlin (15 O 601/12) geht zurück auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Distribution International. Der vzbv hatte beanstandet, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.

Zum Sachverhalt

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss darüber hinaus eine Garantiehaftung aus.

Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte "normal" und nach "veröffentlichten Richtlinien" genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken. Falls die Garantieleistung nicht in dem Land erbracht werden kann, in dem sich das Produkt befindet, sollte der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, die Versand- und Transportkosten zahlen.

Beispiel aus der Garantiebedingung

[Beschränkungen der Garantie, die Auswirkungen auf den Verbraucherschutz haben könnten]
Soweit rechtlich zulässig, sind diese Garantie und die darin beschriebenen Rechtsmitteö abschließend und ersetzen alle anderen Garantien, Rechtsmittel und Bedingungen, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich vereinbart wurden, auf Gesetz beruhen oder ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden.

Aus dem Urteil des Langerichts Berlin (15 O 601/12)

Dle Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 443, 477 BGB, weil der Verbrau­cher davon ausgehen müsse, dass die Garantieerklärung sämtliche weitergehenden Ansprüche, auch solche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung ersetze. Es genüge nicht, wenn an anderer Steile die parallele Anwendbarkeit der Ansprüche herausgestellt werde, weil dies nicht klar und verständlich sei.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe.

Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz "soweit rechtlich zulässig" könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn - wie hier - die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers, so die Verbraucherzentrale.

Apple hat die Bedingungen nach Klageerhebung geändert. Apple muss nun prüfen, ob seine überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2014 - 15 O 601/12 (nicht rechtskräftig)

vzbv
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