Der Schüler einer sechsten Klasse hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € wegen im Chemieunterricht erlittener Brandverletzungen. Schmerzensgeldansprüche seien bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise gesetzlich ausgeschlossen.

Der Sachverhalt

Im Chemie-Unterricht einer sechsten Klasse der Oberschule Bad Essen war es zur Entzündung einer Flasche mit Brennspiritus gekommen. Die Klasse hatte unter Aufsicht einer Lehrerin verschiedene Versuche zum Thema „Verbrennung" durchgeführt, bei denen Spiritus in kleinen Versuchsschälchen entzündet wurde.

Als die Lehrkraft ein vermeintlich leeres Porzellanschälchen aus einer Spiritus-Flasche nachfüllen wollte, soll sich der Spiritus in der Flasche entzündet haben und soll die Flasche mit einer Stichflamme durch den Raum geflogen sein. Dabei soll der Kläger Verbrennungen 2. Grades im Gesicht und am Oberkörper erlitten haben. Der Kläger verlangt nunmehr die Zahlung von 10.000 € Schmerzensgeld.

Das beklagte Land hält die Klage für unbegründet. Die Haftung für derartige Unfälle im Schulbetrieb sei in speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt, nach denen der Kläger Schadensersatz erhalten könne. Die Zahlung eines zusätzlichen Schmerzensgeldes sei nach diesen Vorschriften aber grundsätzlich ausgeschlossen und komme nur dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Unfall vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) herbeigeführt worden wäre. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Die Entscheidung

Ansprüche wie Schmerzensgeldansprüche seien bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine vorsätzliche Handlungsweise anzulasten sei, konnte nicht bewiesen werden. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger. Alle sonstigen Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Az. 5 O 596/14

LG Osnabrück
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Nach Hinweis des OLG Oldenburg (Az. 6 U 34/15) hat der Schüler die Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen.
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