Da war die Freude groß, als im Werbeprospekt einer Einzelhandelskette ein Kasten Bier als Angebot beworben wurde. Doch die Freude schwand schnell, als in der Filiale die Biersorte gar nicht zur Verfügung stand. Dies sei doch ausdrücklich in der Werbung kommuniziert worden, so die Handelskette.

Der Sachverhalt

Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hatte als Beilage einer Zeitung ein Discounter in einem Werbeprospekt einen Kasten "Krombacher Pils oder Radler" beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis:

"Dieser Artikel kann wegen begrenzten Vorrats schon am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein - Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen! Gültig in KW 15/ BWuOsWeSB".

Der Kunde suchte eine Filiale in der Nähe seines Wohnortes auf. Dort gab es aber das Angebot nicht. Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbeankündigung eine irreführende Aussage über die Verfügbarkeit einer Ware nach § 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 UWG und verlangte Unterlassung.

Der Discounter berief sich darauf, dass aus der Abkürzung "BWuOsWeSB" hervorgehe, dass u.a. nur die Region "Bad Wünnenberg" (BWu) das Werbeangebot im Sortiment habe. Dass die Kundin die näher gelegene Filiale in Hildesheim und nicht die Filiale in Bad Salzdetfurth aufgesucht habe, könne dem Unternehmen nicht zum Nachteil angelastet werden. Die Filiale am Wohnsitz der Kundin gehöre zur Region Hodenhagen und würden von einem anderen Zentrallager beliefert.

Die Wettbewerbszentrale teilte die Auffassung des Discounters nicht und erhob Klage. Es sei für den Verbraucher nicht erkennbar, dass sich aus der Abkürzung BWu die Vertriebsregion Bad Wünnenberg ergibt. Des Weiteren gebe es keinen Hinweis, in welchen Filialen das beworbene Bier tatsächlich erhältlich war. Das Landgericht Amberg schloss sich der Auffassung an. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, empfahl das OLG Nürnberg dem Discounter, die Berufung zurückzunehmen.   

Aus dem Hinweisbeschluss (3 U 1155/14)

Aus dem Hinweisbeschluss geht hervor, dass die am Wohnort der Zeugin verteilte Werbung keinerlei Hinweis auf die räumlich eingeschränkte Verfügbarkeit des Sonderpreises für das beworbene Produkt enthalte. Ein Hinweis könne nicht in dem Aufdruck "BWuOsWeSB" gefunden werden, angesprochenen Verbrauchern ist die Organisationsstruktur der Beklagten nicht bekannt. Verbraucher rechnen nicht damit, dass Angebote der bundesweit tätigen Beklagten zu dem erworbenen Preis nur in der jeweiligen politischen Gemeinde des Verbreitungsgebiets der Werbung erhältlich sind.

Gericht:
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2014 - 3 U 1155/14

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