Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil (11 Ca 3817/14) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen.

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Werttransportunternehmen. Der Kläger war bei diesem Unternehmen als Fahrer beschäftigt. Der Kläger hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Nach Rückerhalt des Geldscheins gab er diesen in einer Filiale der Arbeitgeberin ab, was allerdings nicht quittiert wurde.

Als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheins fragte und der Vorgang nicht nachvollzogen werden konnte, erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige gegen den zwischenzeitlich ausgeschiedenen Kläger, ohne diesen hierzu zu befragen. Nach Aufklärung des Sachverhalts stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und verlangte die Erstattung der Kosten von der Arbeitgeberin.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (11 Ca 3817/14)

Das Arbeitsgericht Köln hat dem Kläger Recht gegeben und die Arbeitgeberin zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt. Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte, nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der Verdacht später nicht bestätige.

Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht uneingeschränkt. Im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Gericht:
Arbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 11 Ca 3817/14

ArbG Köln, PM
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