Ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts ein Kind empfangen und geboren hat, ist in das Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinen (früheren) weiblichen Vornamen einzutragen.

Der Sachverhalt

Eine ursprünglich als Frau geborene Person ließ ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. April 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen.

Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 das Standesamt angewiesen, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen und des Kindes.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (1 W 48/14)

Die Beschwerde wurde zurückgeweisen. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 Transsexuellengesetz bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung.

Aus dem Beschluss: [...] Bei dem Beteiligten zu 1) sind in dem Geburtseintrag seines leiblichen Kindes gemäß §b 5 Abs. 3 TSG (i.V.m. § 10 Abs. 2 TSG) die Vornamen anzugeben, die vor der Namensänderung maßgebend waren. Der Beteiligte zu 1) ist zudem gemäß § 11 S. 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des Beteiligten zu 2) zu bezeichnen. Der Beteiligte zu 1) ist im Verhältnis zu seinen Kindern weiterhin als Frau anzusehen - da er den Beteiligten zu 2) geboren hat, als dessen Mutter, § 1591 BGB.[...]

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt.

Aus dem Beschluss: [...] Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beteiligten zu 1) ist nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung (§ 10 Abs. 1 TSG) sind im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte der Kinder eingeschränkt. Der Gesetzgeber verfolgt ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen will, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und Weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte (BVerfG, a.a.O.). [...]

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1591, § 1626a Abs. 3;
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4;
PStV § 11, § 19 i.V.m. Anlage 1 Nrn 1201 ff. und Anlage 4;
TSG § 5 Abs. 3, § 7 .Abs. 1 Nr. 1, § 10, § 11 S. 1

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 W 48/14

KG Berlin,
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