Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Forderung eines Schotten auf Nacktheit in der Öffentlichkeit abgewiesen. Auch wenn die Nacktheit Ausdruck der Meinungsfreiheit sein kann, verstoßen die dagegen verhängten Strafen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Der Sachverhalt

Der 54-jähriger Schotte war versessen darauf, nackt durch die Gegend zu laufen und sogar unbekleidet vor Gericht zu erscheinen. Mehr als 30 Mal war der unbekleidete Wanderer wegen Nacktheit in der Öffentlichkeit festgenommen worden. Zwischen 2003 und 2012 saß er dafür insgesamt mehr als sieben Jahre in Großbritannien im Gefängnis. Rund 1.500 Kilometer wanderte der Schotte  nur mit Schuhen und Socken bekleidet durchs Land. In den Medien wurde er als "naked rambler" (nackter Wanderer) landesweit bekannt.

Anfangs waren die Haftstrafen milde, doch im Zuge der zahlreichen Rückfälle wurden die Richter in Schottland strenger. Mehrfach wurde der Mann bereits am Ausgangstor des Gefängnisses wieder festgenommen. Dem Mann sei völlig klar gewesen, dass sein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit anstößig sei und gegen die gesellschaftlichen Regeln verstoße. Einmal wurde er sogar wegen Missachtung des Gerichts bestraft, weil er nur so wie Gott ihn schuf vor dem Richter erscheinen wollte.

Entscheidung

Daraus eine Verletzung des Rechts auf Privatleben abzuleiten, sei kaum ernst zu nehmen, so das Gericht in Straßburg. Jetzt hat laut ARAG auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Forderung des ehemaligen Marine-Soldaten auf Nacktheit in der Öffentlichkeit abgewiesen. Auch wenn das öffentliche Zurschaustellen seiner Nacktheit Ausdruck der Meinungsfreiheit und des eigenen Privatlebens sein kann, verstoßen die dagegen verhängten Strafen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Gericht:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 28.10.2014 - 49327/11

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