Ein Energieversorger drohte in seinen Mahnschreiben standardmäßig mit der Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA, sofern die Forderung nicht beglichen werde. Wird aber eine Forderung bestritten, so ist die Übermittlung der Schuldnerdaten gesetzlich ausgeschlossen.

Der Sachverhalt

Ein Energieversorger forderte einen Kunden auf, offene Rechnungen zu begleichen. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, werde die Forderung an ein Inkassbüro übergeben. Des Weiteren behielt sich der Energieversorger vor, einen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG zu Lasten des Schuldners vornehmen zu lassen.

Diese in den Mahnschreiben des Energieversorgers standardmäßig enthaltene Ankündigung erreichte einen Kunden, der die geltend gemachte Forderung über mehrere Jahre hinweg sogar anwaltlich bestritten hatte. Wird aber eine Forderung bestritten, so ist die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA gesetzlich gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG ausgeschlossen.

Wettbewerbszentrale eingeschaltet

Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Mahnschreiben eines Energieversorgers in Hessen aufmerksam gemacht. Diese sah darin eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und damit eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Denn wegen der einschneidenden Folgen eines solchen SCHUFA-Eintrags werden die angesprochenen Verbraucher veranlasst, dem Zahlungsverlangen des Energieversorgers nachzukommen, auch wenn diese die bereits bestrittene Forderung eigentlich für unberechtigt halten. Sie würden dann aber keine informations-, sondern eine angstgeleitete Entscheidung treffen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.07.13, Az. I - 20 O 102/12; OLG Celle, Urteil v. 19.12.13, Az. 13 O 64/13).

Der Energieversorger wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Schufa-Drohung auch bei Mobilfunkunternehmen

Auch das OLG Düsseldorf hatte einem Telekommunikationskonzern verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Hier hatte die Verbraucherzentrale Hamburg das Unternehmen auf Unterlassung verklagt. Siehe Beitrag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 - I-20 U 102/12

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