Hausdurchsuchung: Meist vor dem ersten Kaffee! Umso wichtiger ist es für einen Betroffenen, auch im Pyjama und vor der ersten Tasse Kaffee seine Rechte zu kennen. Einige dieser Rechte hat Rechtsanwalt Udo Vetter schon in seinem letzten Beitrag aufgezählt und knüpft nun daran an.

Den ersten Teil dieses Beitrages finden Sie unter "Polizeiliche Ermittlungen - Hausdurchsuchung: Was tun?" Nachfolgend lesen Sie die Fortsetzung.

Telefonverbot?

Mitunter sprechen Polizeibeamte für die Zeit der Durchsuchung ein Telefonverbot aus. Zumindest wenn es um die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt geht, ist das klar rechtswidrig. Als Beschuldigter darf man zu jedem Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren. Zwar kann auch ein Anwalt die Durchsuchung in den allermeisten Fällen zunächst nicht stoppen, aber oft Schlimmeres vermeiden. Ein Polizeibeamter, der die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt verhindert, handelt unseriös. Darauf sollte man auch energisch hinweisen und mit einer späteren Beschwerde drohen.

Anwesende Zeugen

Weiter wird oft nicht beachtet, dass bei einer Durchsuchung unabhängige Zeugen anwesend sein sollen. Zeuge kann ein städtischer Beamter sein, so lange er kein Polizist ist. Auch zwei oder mehr Nachbarn kann die Polizei hinzubitten. Spätestens an diesem Punkt muss man aber überlegen, ob man die Nachbarn mit Blick auf den eigenen Ruf wirklich in der Wohnung haben möchte. Am sinnvollsten ist es daher, vielleicht einen (echten) Freund aus dem Bett zu klingeln, sofern der zügig da sein kann.

Schweigen ist Gold

Bei der Durchsuchung selbst muss man stets im Hinterkopf behalten, dass jedes Wort gegen einen verwendet werden kann. Es kommt immer wieder vor, dass der eine Polizeibeamte den Kleiderschrank durchwühlt, während der andere beim (endlich!) ersten Kaffee das freundliche Gespräch sucht. Das Prinzip „Good Cop, Bad Cop“ haben sich unsere Kriminalisten nicht erst aus US-Krimis abgeguckt. Alles, was am Rande der Polizeiaktion scheinbar unverbindlich geplaudert wird, findet später seinen Weg in die Ermittlungsakte – und zwar auch als Beweis gegen den Beschuldigten.

Ich rate deshalb immer dringend, allenfalls was zum Wetter zu sagen. Oder die Situation in der Champions League. Wenn es ums Privatleben oder gar um Alibis geht, ist dagegen Schweigen im Zweifel die richtige Option, selbst wenn die Atmosphäre frostiger wird.

Akten lesen

Oft blättern Polizeibeamte auch bereits Aktenordner oder sonstige Papiere durch. Dazu sind sie nur berechtigt, wenn sie damit ausdrücklich beauftragt sind. Schweigt der Durchsuchungs-beschluss in diesem Punkt, sollte man darauf bestehen, dass die Unterlagen ungelesen verpackt und versiegelt werden. Sollte nämlich eine spätere Beschwerde gegen die Durchsuchung erfolgreich sein, müssen die Unterlagen dann womöglich ungelesen zurückgegeben werden.

Wichtigsten persönlichen Daten außerhalb des eigenen Haushalts

Egal, um was es in der Sache geht, mitgenommen werden heute so gut wie immer Computer, Handys, Festplatten und sonstige Datenträger. Das stürzt nicht nur Freiberufler oder Gewerbetreibende oft in massive Probleme. Die Auswertung der Daten dauert meist Monate. Kopien der Datenträger fertigt die Polizei nur zögerlich und nimmt dafür teilweise unverschämte Gebührensätze. Ich kann deshalb jedem nur dringend raten, zumindest die wichtigsten persönlichen Daten außerhalb des eigenen Haushalts zu sichern. Dafür reicht schon eine verschlüsselte DVD, die man in regelmäßigen Abständen bei einem zuverlässigen Menschen hinterlegt.

Durchsuchungsprotokoll

Zum Abschied bittet die Polizei regelmäßig um eine Unterschrift - nämlich unter das Durchsuchungsprotokoll. Man sollte das Protokoll unbedingt sorgfältig lesen und schauen, ob alle beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt und genau beschrieben sind. Außerdem ist es wichtig zu prüfen, ob die vielen Kreuzchen - etwa für den Widerspruch gegen die Durchsuchung - auch an der richtigen Stelle sind. Sollte es da die geringste Meinungsverschiedenheit geben, bleibt nur eins: die Unterschrift verweigern. Denn verpflichtet ist man dazu nicht.

Quelle: Udo Vetter / ARAG SE

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