Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern, so das Urteil des AG München (274 C 32118/13).  Auch ein PKW-Halter müsse sein Fahrzeug an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen.

Der Sachverhalt

An einem Januartag stellte der Kläger in München seinen PKW ordnungsgemäß am Fahrbahnrand ab. Von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, ging eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl auf dem Dach ein Schneefanggitter angebracht war. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch die Dachlawine getroffen und Kofferraumabdeckung und Heckscheibe stark beschädigt.

Nach dem Unfall ließ der Kläger von einem Sachverständigen ein Unfallgutachten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug nur noch 750 Euro wert war. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs war bei 3000 Euro. Am Fahrzeug lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Der PKW Halter verlangt nun von der Hauseigentümerin den Schaden für den PKW in Höhe von 2250 Euro ersetzt, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, und die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 415 Euro. Der PKW Halter ist der Meinung, dass die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe ein extrem starkes Gefälle mit über 60 Grad. Wegen der starken Dachneigung könne das Schneefanggitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Die Eigentümerin habe damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse seinen Schaden ersetzen. Die Hauseigentümerin weigert sich zu zahlen. Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München gegen die Hauseigentümerin.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 274 C 32118/13)

Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.

Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der PKW-Halter sein Fahrzeug an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren ist der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen.

Keine Warnschilder erforderlich

Im vorliegenden Fall hat das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht festgestellt. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen. Das Aufstellen von Warnschildern sei nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München.

Das Gericht stellt weiter fest: Eine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern erübrigt sich auch dadurch, dass der Geschädigte als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen - unabhängig von der Schräge des Daches - vertraut ist und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedarf.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 11.03.2014 - 274 C 32118/13

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