Es stellt einen groben Verfahrensfehler dar, wenn die Parteien erst im Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung des Gerichts erfahren. Keinesfalls darf die Entscheidung auf einen Sachverhalt gestützt werden, den keine der Parteien zuvor vorgetragen oder auf den das Gericht nicht zuvor hingewiesen hat.

Zur Sache

Das landgerichtliche Urteil stellt infolge unterlassener gebotener rechtlicher Hinweise eine Überraschungsentscheidung dar, die dem Kläger die Möglichkeit genommen hat, durch eine formale Erweiterung des Klageantrags eine Fortsetzung des Prozesses durch Abschluss der eingeleiteten Beweisaufnahme zu bewirken.

Dazu führt das OLG Köln (17 U 62/13) aus:

Darin liegt ein Verstoß gegen die in § 139 Abs. 2 ZPO normierte Hinweispflicht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht garantiert den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dazu muss der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ).

Ein Gericht verstößt daher jedenfalls dann gegen Art 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag bzw. eine Antragstellung stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 mit Hinweis auf BVerfGE 86, 133 ).

Es stellt einen groben Verfahrensfehler dar, wenn die Parteien erst im Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung des Gerichts erfahren (BGH NJW 1989, 2756 f.; NJW 1993, 667 f.). Keinesfalls darf die Entscheidung auf einen Sachverhalt oder einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt werden, den keine der Parteien zuvor vorgetragen oder auf den das Gericht nicht zuvor hingewiesen hat (Heßler, aaO Rn 21 mwN).

Dies gilt erst recht, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall - zuvor für die Parteien erkennbar eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12 -; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10, NJW-RR 2011, 1009; BVerfG, NJW 1996, 3202).

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.07.2014 - 17 U 62/13

Ausschnitt aus dem Urteil des OLG Köln
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