Nachdem die Klägerin 10kg Rasensamen auf ihrem Grundstück verteilt hatte, bildete sich in Folge dichter Unkrautbewuchs. Das Saatgut sei vordorben gewesen, so die Klägerin. Durch das Unkraut jäten sei sie erkrankt. Sie verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 Euro. Die Klage wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin kaufte einen 10 kg-Sack Rasensamen beim späteren Beklagten. Sie verteilte die Rasensamen auf verschiedenen Flächen auf ihrem Grundstück. Die Klägerin gab an, dass sich in der Folge dichter Unkrautbewuchs gebildet habe. Sie reklamierte diesen Zustand beim Beklagten. Dieser empfahl ihr Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden und bot ihr einen neuen Sack Saatgut an. Dies wollte die Klägerin aber nicht und verlangte die Neuanlage ihrer Rasenflächen durch den Beklagten.

Das verdorbene Saatgut

Die Klägerin erhob dann die Klage in der sie angab, das Saatgut sei verdorben gewesen. Deshalb habe sich das Unkraut verbreitet. Sie habe dieses Unkraut in ca. 100 Stunden entfernt. Hierfür verlangte sie je Stunde 15 Euro, insgesamt 1.500,00 Euro. Darüber hinaus sei sie infolge dieser Gartenarbeit im Arm-Schulter-Bereich erkrankt. Die Klägerin meinte, dass ihr dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro zustünde. Zudem habe sie aufgrund der Erkrankung in ihrem Haushalt nicht wie üblich tätig sein können. Dafür verlangte sie weitere 5.500,00 Euro. Die Klägerin brachte zudem vor, der Verkäufer habe sie hinsichtlich des Unkrauts falsch beraten. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Klägerin keine Ansprüche gegen ihn zustünden.

Die Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 266/13)

Das Landgericht Coburg wies die Klage vollständig ab. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Rasensamen am Bewuchs mit Unkraut schuld war. Ein Sachverständiger fand heraus, dass es unabhängig von der Qualität des Saatguts zu einem Bewuchs mit Unkraut gekommen wäre. Das Unkraut keime schneller als die Rasensaat und überwuchere dann die Gräser. Die Keime für das Unkraut hätten sich bereits im Boden befunden. Daher war die Qualität der Rasensamen für die Wurzel allen Übels – das Unkraut – egal.

Auch eine falsche Beratung des Beklagten vermochte das Landgericht nicht zu erkennen. Die Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten hatten nur im Rahmen ihrer Reklamation stattgefunden. Bei einer solchen Sachlage könne man nicht von einem Beratungsvertrag oder einer Beratungspflicht des Verkäufers sprechen.

Mit den von der Klägerin vorgebrachten Schadenspositionen musste sich das Gericht nicht mehr befassen. Der Verkäufer konnte nichts für die von der Klägerin behaupteten Schäden.

Fazit:

Manche Klagen erwecken den Eindruck, dass die Wurzel allen Übels keinesfalls im eigenen Verantwortungsbereich, sondern stets bei anderen angenommen wird.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 09.04.2014 - 22 O 266/13

LG Coburg, PM
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