Nach Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 14 U 603/14), darf ein Partnervermittler den Mitgliedsbeitrag nicht für ein Jahr und länger im Voraus verlangen und nach einer vorzeitigen Kündigung in voller Höhe behalten. Diese Bedingungen seien unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Der Sachverhalt

Ein Partnervermittlungsunternehmen hatte auf der Internetseite eine "Premiummitgliedschaft" mit unterschiedlichen Laufzeiten angeboten. Für eine Mitgliedschaft von beispielsweise einem Jahr sollten die Kunden 474 Euro im Voraus zahlen. Sie durften den Vertrag zwar vorzeitig kündigen, sollten dann aber keinen Cent zurückbekommen. Eine anteilige Erstattung für die Restlaufzeit sahen die Geschäftsbedingungen nur für den Fall vor, wenn die Gründe für die Kündigung beim Partnervermittler liegen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, mit der Vorkasse das gesetzliche Kündigungsrecht der Kunden auszuhebeln.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 14 U 603/14)

Die Bedingungen seien unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten, entschieden die Richter. Kunden eines Partnervermittlers steht gesetzlich das Recht zu, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dieses Recht werde entwertet, wenn sie nach einer Kündigung keine Erstattung erhalten, obwohl sie bereits den Beitrag für die gesamte Laufzeit gezahlt haben.

Das Urteil im Volltext findet man auf den Seiten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in PDF:

Urteil des OLG Dresden vom 19.08.2014 | Az. 14 U 603/14

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
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