Das Landgericht Ansbach hat mit Beschluss ein Urteil des Amtsgerichts Weißenburg bestätigt, wonach auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagen einen Sachmangel darstellen. 

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“.

Die Entscheidung

Diese Farbabweichung bewerteten sowohl das Amtsgericht als nun auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich präzise als „Track-Grau Metallic“ vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.

AGB der Verkäuferin

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.

Leistungsänderung unzumutbar

Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „… Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers unwirksam.

Verkäuferin nimmt Berufung zurück

Da die Verkäuferin des Neuwagens ihre Berufung zurücknahm, ist das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i.Bay. seit 7.8.2014 rechtskräftig. Der Kläger hat damit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3.250,00 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.

Gericht:
Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 S 66/14

LG Ansbach, PM 9/14
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