Das VG Trier hat die Klage eines Mannes, der seinem Vornamen den Zweitvornamen „Ivabelle“ hinzufügen möchte, abgewiesen. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht.

Der Sachverhalt

Im Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Eintragung eines weiteren Vornamens. Sein erster Vorname solle bestehen bleiben, jedoch wünsche er sich aus persönlichen Gründen die Hinzufügung des Zweitvornamens „Ivabelle“.

Nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, hat der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Entscheidung

In der Urteilsbegründung haben die Richter ausgeführt, dass auch für die Hinzufügung eines weiteren Vornamens wichtige Gründe vorliegen müssten. Ein Recht auf freie Abänderbarkeit des Vornamens gebe es nicht, da auch insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und der Namenskontinuität bestehe.

In der Rechtsprechung sei die Zulässigkeit einer Namensänderung in den Fällen anerkannt, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit sei oder der religiösen Überzeugung entspreche. Gründe dieser Art habe der Kläger nicht darlegen können.

Daher sei die Klage, unabhängig von der Frage, ob der Name „Ivabelle“ für einen Mann überhaupt zulässig sei, abzuweisen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07.07.2014 - 6 K 392/14.TR

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