Ein Rechtsanwalt muss täglich seinen Spam-Ordner kontrollieren, wenn er seine Mailadresse für den geschäftlichen Verkehr eröffnet hat. Wird dies vom Anwalt versäumt und dadurch scheitert ein befristetes Vergleichsangebot der Gegenseite, ist der Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Sachverhalt

Der beklagte Rechtsanwalt informierte seinen Mandanten nicht rechtzeitig über einen befristeten Vergleichsvorschlag der Gegenseite. Somit habe er seine anwaltlichen Pflichten verletzt und den geltend gemachten Schaden verursacht, so der Kläger. Der Rechtsanwalt verteidigt sich damit, dass der per E-Mail zugesandte Vergleichsvorschlag angeblich nicht in seinem E-Mail-Postfach eingegangen ist, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Des Weiteren ließ der Rechtsanwalt die Berufungsbegründungsfrist verstreichen (dazu wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen).

Das Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 15 O 189/13)

Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die E-Mail angeblich nicht in seinem E-Mail-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Rechtsanwalt hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat.

Rechtsanwalt muss täglich seinen Spam-Ordner kontrollieren

Die E-Mailadresse führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine E-Mailadresse zum Empfang von E-Mails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten E-Mails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen; um versehentlich als Werbung aussortierte E-Mails zurück zu holen.

Gericht:
Landgericht Bonn, Urteil vom 10.01.2014 - 15 O 189/13

LG Bonn
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