Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Der Schaden muss nicht "in Ausführung der Tätigkeit" entstanden sein.

Der Sachverhalt

Ein Handwerksunternehmen baute im Wohnzimmer des Versicherungsnehmers eine Unterkonstruktion für einen Parkettfußboden und Trockenestrichelemente ein und verließ anschließend die Baustelle. Zwei Tage später verlegte er das Parkett.

Weitere zwei Tage später stellte der Versicherungsnehmer Feuchtigkeit an den Wänden des Wohnzimmers fest. Die Ursache lag in einem in den Trockenestrich geschlagener Stahlnagel, der darunter eine wasserführende Heizungsleitung beschädigt hatte. Die Versicherung regulierte den Schaden in Höhe der Klageforderung. Die klagende Versichererung nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Werkvertrag zwischen diesem und seinem Versicherungsnehmer auf Grund eines Wasserschadens aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 254/13)

Nach Urteil des BGH, hat das Berufungsgericht die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt.

Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, Urteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76, VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79, VersR 1980, 532; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82, VersR 1984, 63, 64; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 Rn. 8; vom 1. Oktober 2013 - VI ZR 409/12, MDR 2014, 155 Rn. 14, jeweils m.w.N.). Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, aaO, m.w.N.).

Schaden muss nicht "in Ausführung der Tätigkeit" entstanden sein

Der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in dem Sinne beschränkt, dass der Gläubiger "bei Abwicklung des Vertrages geschädigt" worden sein müsse und diese Voraussetzung sodann in den Fällen verneint werden müsse, in denen der Schaden nicht "in Ausführung der Tätigkeit" entstanden sei, was bedeute, dass der Anscheinsbeweis immer dann ausscheide, wenn nicht feststehe, dass sich das schädigende Ereignis während der werkvertraglichen Arbeiten ereignet habe und eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausführungsarbeiten und dem Schadenseintritt liege.

Anwendung durch zeitliche Zäsuren nicht gehindert

Der Zweck der Rechtsfigur des Anscheinsbeweises ist gerade die Überwindung der Beweisschwierigkeiten im Ursachenzusammenhang, wenn sich nicht völlig ausschließen lässt, dass auch andere als die vom Gläubiger genannten, nach typischem Geschehensablauf wahrscheinlichen Ursachen für die Schadensverursachung in Betracht kommen. Seine Anwendung ist durch zeitliche Zäsuren von mehreren Tagen oder sogar Wochen nicht gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1957 - VI ZR 139/56, MDR 1958, 326).

Themenindex:
Werkvertrag, Anscheinsbeweis

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 254/13

Volltext:
Der Volltext ist auf den Seiten des BGH abrufbar unter VII ZR 254/13

Quelle: BGH
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