Der Rechtsanwalt muss konkret beschreiben, woraus sich ein Prozessrisiko ergibt. Er muss über Unsicherheiten aufklären, die daraus folgen können, dass eine Rechtsfrage von der Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhängt, so aus dem Urteil des OLG Schleswig.

Aus dem Urteil des OLG Schleswig (Az. 11 U 88/13)

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts muss eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muss der Rechtsanwalt ihn über die Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Gefahren eines Rechtsstreits ins Bild setzen (Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 631).

Der Inhalt der Pflicht, über das Prozessrisiko aufzuklären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Rechtsanwalt muss allerdings konkret beschreiben, woraus sich ein Prozessrisiko ergibt. Er muss über Unsicherheiten aufklären, die daraus folgen können, dass eine Rechtsfrage von der Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhängt (Sieg a. a. O. Rn. 637).

Hat der Anwalt vertragliche Aufklärungshinweis- und Beratungspflichten verletzt, ergibt sich in jedem Fall die Frage, wie der Mandant gehandelt hätte, wäre er ordnungsgemäß ins Bild gesetzt worden.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.05.2014 - 11 U 88/13

OLG Schleswig
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