Wird eingangs eines Telefongesprächs mitgeteilt, dass das Telefon auf laut gestellt wird, impliziert dies ohne weiteres den Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person, die dadurch Gelegenheit erhält mitzuhören. Wird dies kommentarlos hingenommen, ist die Zustimmung erteilt.

Der Sachverhalt

Das Landgericht hat zur Klärung des Parteistreits über den Kenntnisstand des Beklagten den Zeugen S. gehört, der bei einem Telefongespräch zugegen war, das der Kläger am 05.07.2012 mit dem Beklagten führte. Das Landgericht sah die Aussage des Zeugen als prozessual unverwertbar, weil der Kläger dem Beklagten dessen Anwesenheit bei dem Telefonat der Parteien verheimlicht habe.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 5 U 849/13)

Anders als das Landgericht gemeint hat, unterlagen die Bekundungen des Zeugen S. keinem Beweisverwertungsverbot. Die Bekundungen verhalten sich über das am 5.07.2012 zwischen den Parteien geführte Telefongespräch. Allerdings hatte dieses Gespräch trotz seines geschäftlichen Bezugs einen vertraulichen Charakter. Insofern ist dem Landgericht darin zu folgen, dass es Dritten grundsätzlich nicht gestattet war, mitzuhören und den Gesprächsinhalt anschließend weiterzugeben (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rn. 105). Wurde er gleichwohl zum Gegenstand einer Zeugenaussage gemacht, muss er in der Konsequenz zum Schutz der betroffenen Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) prozessual außer Betracht bleiben (BGH NJW 2003, 1727; BGH NJW-RR 2010, 1289).

Telefongespräch wurde unter Zustimmung der Beteiligten mitgehört

Anders verhielt es sich jedoch, wenn das Telefongespräch nicht heimlich, sondern unter Zustimmung der Beteiligten mitgehört wurde (BVerfG NJW 2003, 2375). Eben davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Das hat das Landgericht verkannt.

In dem angefochtenen Urteil des Landgerichts heißt es insoweit, die Teilnahme des Zeugen S. an dem Telefongespräch vom 5.07.2012 sei dem Beklagten nicht offen gelegt worden. Daran ist richtig, dass der Kläger nicht ausdrücklich erklärte, der Zeuge S. befinde sich bei ihm und verfolge die Unterredung mit. Aber der Zeuge S. hat bekundet, dass der Kläger dem Beklagten eingangs des Gesprächs sagte, er stelle das Telefon auf laut.

Lautgestelltes Telefongespräch nach entsprechendem Hinweis verwertbar

Das implizierte ohne weiteres den Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person, die dadurch Gelegenheit erhielt mitzuhören (Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., Übersicht § 371 Rn. 14). Die Erwägung des Beklagten, der Kläger habe auf diese Weise lediglich kommuniziert, es komme nunmehr zu einer "negativen Veränderung der Gesprächsqualität durch deutlich stärker hörbare Umgebungsgeräusche", geht an dem unverkennbaren Aussagegehalt vorbei. Indem der Beklagte die Mitteilung des Klägers kommentarlos zur Kenntnis nahm, erteilte er insoweit seine Zustimmung (BVerfG NJW 2003, 2375; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rn. 103).

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.01.2014 - 5 U 849/13

OLG Koblenz
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