Besteht die Unterschrift unter einem Urteil aus keinerlei Buchstaben und lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift. Dies führte im vorliegenden Fall zur Aufhebung des Urteils.

Der Sachverhalt

Der Betroffene hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Grundsätzlich führt die allgemeine Sachrüge zu einer umfassenden Prüfung des Urteils auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Senat ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Dies wiederum setzt voraus, dass das Urteil von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Daran mangelte es im vorliegenden Fall.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Wie das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 27.11.2013 entschieden hat, muss ein Urteil nach §§ 275 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß unterzeichnet sein. Fehlt eine Unterschrift oder ist diese unzureichend, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 -(3) 161 Ss 121/13 (82/13)-], der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift

An der Unterschriftsleistung dürfen zwar keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Die Unterschrift darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten.

Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren [vgl. OLG Köln und KG a.a.O.]. Sind hingegen keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift [vgl. BayObLG VRS 105, 356]. 

Unterschrift bestand aus zwei Strichen

Im vorliegenden Fall besteht die Unterschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Damit liegt kein vollständiges schriftliches Urteil, sondern lediglich ein Entwurf vor, so dass der Senat mangels Grundlage die ihm mit der Rechtsbeschwerde angetragene sachlich-rechtliche Prüfung nicht vornehmen kann.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13

KG Berlin
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