Der BGH befasste sich mit der Frage, ob die Einrede des § 439 III auf Grund unverhältnismäßig hoher Kosten der Nacherfüllung ausgeschlossen ist, wenn die Nacherfüllung zuvor ernsthaft und endgültig verweigert wurde.

Der Kläger leaste einen Wagen und begehrt aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Die Beklagte hatte im Vorfeld die Nacherfüllung verweigert und machte im Prozess nun geltend, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs unverhältnismäßig sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Der BGH gab der Revision statt. Ein Mangel läge zwar vor. Ebenso sei die Fristsetzung entbehrlich, weil die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe, da die Beklagte kundgegeben habe, dass sie das Fahrzeug nicht auf Mängel überprüfen wolle. Die Beklagte könne sich jedoch auf die Unverhältnismäßigkeit der begehrten Nacherfüllungsvariante berufen (§ 439 III BGB). Wenn der Leasingnehmer den Nacherfüllungsanspruch weiter begehre, müsse die Beklagten sich auch auf die Einrede des § 439 III berufen können. Auch zeitlich könne die Beklagte sich noch auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Rechtsstreit berufen.

Der BGH macht klar, dass § 439 III BGB weder ausgeschlossen, noch verfristet ist, wenn die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert wird. Diese Meinung des BGH überzeugt. Das die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung Auswirkungen auf die Einrede des § 439 III BGB hätte, legt das Gesetz nicht nahe. Diese Einrede knüpft logischerweise lediglich an das Vorhandensein des Nacherfüllungsbegehrens an. Die Frage der ernsthaften und endgültigen Verweigerung wird lediglich für sekundäre Gewährleistungsrechte wie Schadensersatz, Minderung und Rücktritt relevant. Um diese Rechte geht es jedoch beim Begehren der Nacherfüllung nicht. Zudem soll der § 439 III gerade den Verkäufer vor hohen Kosten schützen. Dieses Ziel ist auch bei einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung noch aktuell, solange der Käufer (oder Leasingnehmer) den Nacherfüllungsanspruch noch geltend machen kann.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 273/12)

Autor: Alexander Deja
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