Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach einem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.

Der Sachverhalt

Die 76-jährige Klägerin hat bei der beklagten Bank ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hat die Klägerin eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten, mit der unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden können.

Am 02.12.2011 war die Klägerin in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12:28 Uhr fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13:03 Uhr bestätigt.

Unbefugte Geldabhebungen vom Konto

Am gleichen Tag wurden von der Karte neun Abhebungen vorgenommen in Höhe von insgesamt 2000 Euro. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro, 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro in der Zeit von 11:37 bis 11:43 Uhr. Die Klägerin hat noch nie selbst Geld mit ihrer Sparcard von einem Geldautomaten mit der PIN abgehoben.

Klägerin behauptet Skimming

Die Klägerin behauptet, die persönliche PIN nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt zu haben und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Sie wisse die PIN nur aus dem Gedächtnis. Daher könne die Abhebung nur durch elektronische Manipulation mittels Skimming erfolgt sein. Die Klägerin verklagt ihre Bank auf Rückbuchung von zu Unrecht erfolgten Abhebungen von ihrem Konto.

Verschlüsselungssystem der Bank sei nicht auslesbar

Die beklagte Bank gibt an, die Abhebungen hätten aufgrund der Winterzeit tatsächlich von 12:37 bis 12:43 Uhr stattgefunden. Die Datensatzverarbeitung erfolge über VISA London, so dass entsprechend derartige Verbuchungen auf den Kontoauszügen nicht den tatsächlichen Zeitpunkt der Verfügung aufwiesen, sondern die immer gleichbleibende Greenwich Meantime (GMT), bei der Sommer- und Winterzeit nicht berücksichtigt würden. Die beklagte Bank gibt an, sie verwende seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem, das nicht auslesbar und vor unberechtigtem Zugriff Dritter sicher sei.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 121 C 10360/12)

Die Richterin gab der beklagten Bank Recht. Die Münchnerin erhält ihr Geld nicht zurück. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines sachkundigen Zeugen von der Bank. Dieser Zeuge erläuterte, dass für die Transaktionsarten am Geldautomaten Codes vergeben werden. Sofern eine falsche PIN eingegeben wird, stehe in den Notizknotenpunktprotokollen der Code 55. Code 13 bedeute, dass das Tageslimit überschritten war und Code 04 bedeute, dass die Auszahlung aufgrund einer erfolgten Sperrung verweigert wurde. Anhand der Transaktionsart 14211, die für die unberechtigten Abhebungen angegeben wurde, konnte der Zeuge angeben, dass es sich um Bargeldabhebungen an einem Bankautomaten durch eine natürliche Person mittels Eingabe der Pin gehandelt haben muss und nicht um beispielsweise einen Onlinebanking-Vorgang oder eine EC-Cash-Zahlung an einer Kasse.

Anscheinsbeweis

Damit stand für das Gericht fest, dass die Abhebungen mit der Originalkarte unter Verwendung der PIN vorgenommen wurden. Es stehe außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass jemand eine Originalkarte erst stiehlt und dann mittels einer Kartendoublette ohne Verwendung der gerade gestohlenen Originalkarte Abhebungen vornimmt. Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen PIN zeitnah nach dem Diebstahl spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert hat oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2013 - 121 C 10360/12

AG München, PM 20/14
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