Wenn ein Richter in eigener Sache Mandant des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt, so die Entscheidung (AZ. 23 U 121/13) des KG Berlin. 

Persönliche Freundschaft kein Ablehnungsgrund

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass persönliche Freundschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei für sich allein, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2012 - 3 WF 156/12 (Abl); LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.09.2011 - L 7 SF 114/11 AB Rz. 5). Das ist deswegen gerechtfertigt, weil von einem Berufsrichter im allgemeinen erwartet werden kann, dass er private und dienstliche Angelegenheiten auseinanderhält.

Vertrauensverhältnis auf fachlich-juristischer Ebene

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine im Privaten wurzelnde persönliche Freundschaft, sondern um ein Vertrauensverhältnis, das seinen Ausgangspunkt gerade auf fachlich-juristischer Ebene hat. In dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant spielt das Vertrauen des Mandanten in die fachliche Befähigung des Anwalts naturgemäß eine bedeutende Rolle. Sich von dem als Mandant gefassten Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Anwalts als Richter freizumachen, ist nahezu ausgeschlossen.

Besorgnis der Befangenheit begründet

Denn hier geht es nicht um eine Trennung verschiedener Lebensbereiche (fachlich/privat), sondern um die Auswechslung des Standpunkts gegenüber ein und derselben Person innerhalb desselben Lebensbereichs. Dass die Beklagte die Besorgnis hegt, dass ein Richter einem Rechtsanwalt, dem er seine persönlichen Angelegenheiten anvertraut hat, nicht objektiv-kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegnet, ist objektiv gerechtfertigt.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.10.2013 - 23 U 121/13

KG Berlin
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