Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es zum Wasserschaden, der durch den Bereich vor der Wasseruhr verursacht wurde, haftet der Versorger.

Nach Urteil des OLG Koblenz (Az. 1 U 1281/12) ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage geltend gemacht, nachdem es dort - während eines längeren Aufenthalts im Ausland - an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen ist. Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige Senat des Oberlandesgerichts nunmehr eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbandes dem Grunde nach festgestellt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 1 U 1281/12)

Die Schadstelle habe sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen.

Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden könne. Das Urteil ist rechtskräftig

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 17.04.2014 - 1 U 1281/12

OLG Koblenz
Rechtsindex - Recht & Urteile