Ein echter Boudin ist viel wert. Daher ist es umso ärgerlicher, wenn nach dem Kauf Zweifel an der Echtheit des Bildes bestehen. Mit solch einem Fall hat sich das OLG Karlsruhe beschäftigt.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb von dem Beklagten ein Gemälde, welches dieser als Original bezeichnete, wobei das Bild jedoch die Signatur des Urhebers nicht auswies. Gestützt hat sich der Beklagte dabei auf ein handgeschriebenes Schriftstück des "E. Generaldirektors der Staatlichen Museen in Berlin Geheimrat Prof. Dr. H. Z." von Dezember 1961, der dieses Bild als von Boudin gemalt eingeordnet hat.

Diese Expertise wurde im Vertrag festgehalten. Der Kläger bestritt nun die Echtheit des Werkes, da der anerkannte Experte Manuel Schmidt dieses Bild nicht für original halte. Der Beklagte habe zudem angesichts des Umstands, dass er das Werk selbst etwa ein halbes Jahr vor dem Verkauf für 5.500 EUR zuzüglich Aufgeld (nur) "als Boudin zugeschrieben" erworben habe, gewusst, dass das Bild nicht echt sei. Der Kläger macht nun Schadensersatz in Höhe von 106.000 Euro geltend.

Das Landgericht hat dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 26.000 (Kaufpreis) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung an den Verkäufer zugebilligt und die Klage ansonsten abgewiesen.

Entscheidung:

Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Berufung des Beklagten statt. Der Kläger könne die Unechtheit des Bildes nicht beweisen. Auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige ginge von einem Bild aus, welches von Boudin selbst gemalt wurde. Der Sachverständige habe dabei auch überzeugend dargetan, warum er der Meinung von Manuel Schmidt nicht folge und das Werk für echt halte. Zudem liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt vor, dass Manuel Schmidt dieses Bild als echt anerkenne und ins Werkverzeichnis eintragen lasse. Der Beklagte habe auch nicht arglistig gehandelt, weil der Kläger die Umstände, welche Zweifel bezüglich der Echtheit des Bildes zuließen, selbst erkennen konnte. Der Kläger habe weiterhin nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte wider besseren Wissens, die Echtheit des Bildes nur behaupten habe. Der Beklagte habe auf die Expertise vertrauen dürfen.

Anmerkung:

Überraschend ist zunächst die vom OLG gewählte Rechtsgrundlage. Den SE-Anspruch auf § 281 BGB zu stützen überzeugt nicht. Der Mangel, sofern er vorliegen würde, wäre unbehebbar, weshalb die Nacherfüllung unmöglich wäre. Daher wäre die richtige Anspruchsgrundlage § 311a II BGB gewesen. Die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Bildes sind überzeugend. Aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergibt sich keine Abrede, dass die Meinung des Manuel Schmidt ausschlaggebend wäre. Andere Experten sind einstimmig zu dem Ergebnis der Echtheit gekommen.

Der verschollene "Boudin", OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2013, 17 U 8/13

Autor: Alexander Deja
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