Der BGH hat sich in seinem Beschluss (Az. VI ZR 298/12) mit den Anforderungen an eine Verletzung des rechtlichen Gehörs befasst. Erforderlich sei, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und mithin in krasser Weise verkannt worden ist.

Vorbringen der Parteien

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.).

Verletzung rechtlichen Gehörs (Az. VI ZR 298/12)

Das Gebot des rechtlichen Gehörs sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfGE 107, 395, 409). Insbesondere verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.).

Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung reicht dafür nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f.).

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2014 - VI ZR 298/12

BGH
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02.05.2014 - Ein Kommentar von Michael Laube

Nachdem ich den Beschluss gelesen habe, stellt sich das Ganze ja schon ein wenig anders dar, als es der Artikel impliziert. Der BGH hat selber versucht, sich Kenntnis über ausländisches Recht zu verschaffen, hat dabei aber nicht bemerkt, dass die Gerichtspraxis in dem Land abweicht von dem, was der BGH meinte, ermittelt zu haben. Vom Beschwerdeführer wurde aber auch keine abweichende Gerichtspraxis vorgetragen.

Basierend auf dem, was der BGH ermittelt hat, wies er die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Der Beschwerdeführer meinte nun, dass der BGH ein Gutachten über das ausländische Recht einholen hätte müssen und, indem er dies nicht tat, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Darin sehe auch ich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Entscheidung des BGH mag zwar - aufgrund seines Irrtums über ausländisches Recht - falsch sein. Dieser Fehler beruht aber eben gerade nicht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht angehört wurde. Es hat hierzu einfach nichts vorgetragen gehabt.

Die Entscheidung des BGH beruhte letztendlich auch nicht auf einer falschen Vorstellung der Tatsachen, sondern auf einen Rechtsirrtum. Der BGH irrte sich über ausländisches Recht.

Hier ist die Gehörsrüge unzulässig.
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