Wer im Internet auf den Namen seines Unternehmens Ware bestellt und die Geschäftsemail angibt, jedoch als Lieferadresse die Privatadresse verwendet, bestellt nicht als Eigenschaft eines Verbrauchers und Privatperson, so das AG München (Az. 222 C 16325/13).

Der Sachverhalt

Wie aus dem Sachverhalt (Az. 222 C 16325/13) hervorgeht, bestellte ein Physiotherapeut über das Internet bei der beklagten Firma einen Waschautomaten zum Preis von €599 Euro zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von €89 Euro sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von €39,90 Euro.

In der Eingabemaske gab er als Kundeninformation an „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto.

Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Kläger den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Die Beklagte wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie ist der Meinung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da er nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt habe.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 222 C 16325/13)

Die Richterin gab der Beklagten Recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.

Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte.

Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang sind.

Rechtsgrundlagen:
§ 312 d
§ 13 BGB

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013 - 222 C 16325/13

AG München, PM
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