Auf den nächsten, regelmäßig in Stuttgart stattfindenden Cannstatter Wasen, einem Volksfest ähnlich dem Oktoberfest in München, soll die Schlagersängerin Helene Fischer auftreten. Nun wurde ein Regionalpolitiker ins Rampenlicht befördert, der  ein Verbot des Auftritts fordert.

Ein Beitrag von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Auf den nächsten, regelmäßig in Stuttgart stattfindenden Cannstatter Wasen, einem Volksfest ähnlich dem Oktoberfest in München, soll die Schlagersängerin Helene Fischer auftreten. Aufgrund deren Fans bzw. des Gesangs der Fans wurde nun ein Regionalpolitiker ins Rampenlicht befördert, der angesichts von Anwohnerbeschwerden wegen Lärms nun ein Verbot des Auftritts fordert:

Die Fans würden zu laut singen, dass selbst die Begrenzung der Musik auf 80 Dezibel nicht ausreichen würde, die Interessen der Anwohner zu wahren.

Da stellt sich zunächst die Frage, inwieweit der Fangesang überhaupt dem Veranstalter zuzurechnen ist: Der den Anwohner treffenden Lärm, der von den Besuchern verursacht wird, wird grundsätzlich der Veranstaltung zugerechnet, d.h. es wird so getan, als ob von der Veranstaltung als solche der Lärm ausgeht – ob von der Musik oder den Besuchern letztlich verursacht, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.

Inwieweit Anwohner den Lärm einer Veranstaltung aushalten müssen, ist oft ein juristischer Zankapfel: Es treffen die berechtigten Interessen der Anwohner auf ihre Nachtruhe auf die Interessen des Veranstalters an der Durchführung der Veranstaltung bzw. der Allgemeinheit an der Teilhabe an einer solchen Veranstaltung aufeinander.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Urteil im Jahr 2003 folgende Grundsätze aufgestellt:

Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen.

Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen.

Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmentwicklung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise (Hinweis von eventfaq: Neben den Regelungen der TA Lärm kann auch die „Freizeitlärmrichtlinie“ relevant sein für die Frage, welcher Lärm für den Nachbarn noch zumutbar ist) überschreiten, ausnahmsweise noch unerheblich sein.

Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird.

Bei der Frage, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen.

Und weiter konkret für die Überschreitung der Lärmwerte:

Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte überschreiten. Zwar gebührt nach 22:00 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen. Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission.

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass ein Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat. Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen …“, so der Bundesgerichtshof.

Nach dem BGH ist ferner eine über die Zeit nach Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte in der Regel nicht hinzunehmen.

Die Interessen eines Anwohners auf seine Nachtruhe können zudem die Interessen des Veranstalters bzw. der Allgemeinheit an der Veranstaltung überwiegen, wenn ein anderer, ebenso geeigneter, die Anwohner insgesamt deutlich weniger beeinträchtigender Standort zur Verfügung stünde.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht


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