OLG Köln, Az.  4 U 27/13 - Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges für den Weg zu einem Gerichtstermin kann von einem sorgfältig handelnden Rechtsanwalt erwartet werden, dass dieser eine angemessene Zeit für seine Anfahrt einplant, um prozessuale Nachteile durch ein verspätetes Erscheinen zu vermeiden.

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um ein zweites Versäumnisurteil, das gegen einen Rechtsanwalt aufgrund seiner Säumnis in dem Termin vor dem Landgericht Köln ergangen ist.

Aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Köln (Az. 4 U 27/13)

Der Rechtsanwalt hat in der Berufungsbegründung nicht schlüssig dargelegt, dass seine Säumnis unverschuldet war. Denn selbst ohne die unvorhergesehene Reifenpanne war nicht zu erwarten, dass er pünktlich zu dem Termin vor dem Landgericht Köln erscheinen würde. Nach eigenen Angaben befand er sich um 13:15 Uhr noch auf einem Feldweg in den Feldern seiner Mutter. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von Autofahrt und Fußweg von insgesamt einer Stunde, wäre er nicht pünktlich zum Termin um 14:00 Uhr oder spätestens bis 14:15 Uhr vor dem Landgericht Köln erschienen. Die Behauptung des Rechtsanwalts, es sei unmittelbar nach Mittag problemlos möglich, schneller nach Köln zu kommen, entbehrt damit jeglicher Grundlage.

Anwalt muss genügend Zeit einplanen

Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges für den Weg zu einem Gerichtstermin kann von einem sorgfältig handelnden Rechtsanwalt erwartet werden, dass dieser eine angemessene Zeit für seine Anfahrt einplant, um prozessuale Nachteile durch ein verspätetes Erscheinen zu vermeiden.

Telefonischer Kontakt zum Landgericht Köln

Es kann heutzutage erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt bei Fahrten zu einem Gerichtstermin ein Handy bei sich führt, um mögliche Verspätungen unverzüglich gegenüber dem Gericht anzuzeigen. Dass der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben sein Handy vor Antritt der Fahrt bei seiner Mutter vergessen hatte, stellt einen Verstoß gegen die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Sorgfalt dar. Ein anwaltliches Verschulden wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein einmaliges Versehen handelt. Warum es dem Rechtsanwalt nicht gelungen ist, nach dem Reifenwechsel telefonisch Kontakt zum Landgericht Köln aufzunehmen, um sein Ausbleiben zu entschuldigen, ist nicht nachvollziehbar.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 19.12.2013 - 4 U 27/13

OLG Köln
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