Führt ein Tätowierer seine Arbeit mangelhaft aus, muss sich der Geschädigte nicht auf das Angebot einlassen, sich nach einer Korrektur mittels Laserbehandlung von ihm neu tätowieren zu lassen. Vielmehr steht dem Auftraggeber hier ein Schmerzensgeld zu.

Der Sachverhalt

Aus dem Sachverhalt des OLG Hamm (Az. 12 U 151/13), auf das die Deutschen Anwaltshotline hinweist, stach ein Tätowierer zu tief in die Haut der Kundin, sodass die Farbe deutlich verlief. Zudem entsprach die Linienführung nicht exakt der Skizze, und Kalibrierunregelmäßigkeiten führten zu abweichenden Farben auf der Haut.

Daher bot der Tätowierer der Kundin an, für die Laserbehandlung zur Korrektur aufzukommen, um danach neu zu tätowieren. Die Geschädigte aber wollte ihn auf keinen Fall noch einmal an ihre Haut lassen. Sie verlangte die Kosten für die Lasertherapie und klagte außerdem auf Schmerzensgeld.

Die Entscheidung des OLG Hamm (Az. 12 U 151/13)

Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. Die Einwilligung der Klägerin erstreckte sich lediglich auf die technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung eines der zuvor gebilligten Skizze entsprechenden Tattoos.

Auf die angebotene Nachbesserung des beklagten Tätowierers müsse sich die Geschädigte nicht einlassen, da verständliche Bedenken gegen seine Leistungsfähigkeit bestehen. Ob eine solche Kombination verschiedener Maßnahmen überhaupt möglich und geeignet seien, ein zufriedenstellendes Ergebnis herbeizuführen, erscheine zweifelhaft, müsse aber nicht abschließend entschieden werden. Weitere Nachbesserungsbemühungen des Tätowierers müss die Klägerin jedenfalls deshalb nicht dulden, weil sie ihr nicht zuzumuten sind, § 636 BGB.

Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für sie mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein.

Der Schmerzensgeldanspruch (750,-- Euro), als auch die Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden wegen der fehlerhaften Tätowierung wurde vom OLG Hamm bejaht.

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 253 Abs. 2, 280, 634 Nr. 4, 636

Themenindex:
Tätowierung, Körperverletzung, Nachbesserung, Nacherfüllung

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2014 - 12 U 151/13

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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