Nürnberg (D-AH) - Wurde die Auslieferung einer Ware verbindlich zugesagt und kommt es dann doch nicht dazu, muss der säumige Lieferant dem Kunden alle Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen und in Erwartung der Bestellung hatte. Allerdings nur, wenn sich die besonderen Aufwendungen des Kunden als "vergeblich" erweisen. Was längst nicht immer der Fall sein muss, wie die Auseinandersetzung um eine nicht bei einer Versandhaus-Kundin angekommene Couchgarnitur vor dem Landgericht Coburg zeigt (Az. 33 S 102/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollten Sofa und Hocker zusammen 1.700 Euro kosten. In Erwartung der trendigen Sitzmöbel verpasste die Bestellerin ihrem Wohnzimmer passend dazu gleich einen neuen exklusiven Anstrich  - natürlich vor dem zugesagten Liefertermin. Als der dann aber auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben wurde, stellte die düpierte Kundin dem Versandhaus ihre Renovierungskosten in Höhe von 500 Euro für den Textilfaserputz und weiteren rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistungen in Rechnung. Schließlich würden diese Ausgaben im direkten Zusammenhang mit dem ausgebliebenen Mobiliar stehen.

Das sahen die Coburger Richter jedoch anders. Sie hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweitig ein Sofa besorgt, das doch noch in die renovierte Wohnlandschaft passt. "Die neue Wandgestaltung in den Farben Hellgelb und Creme ist ja nicht derart ungewöhnlich, dass beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels keine optische Übereinstimmung mehr erzielt werden könnte", erklärt Rechtsanwältin Andrea Fey (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und da die Kundin es offenbar wohlweislich unterlassen hat, gleich noch das Wiederentfernen des neuen Wandbelags in Rechnung zu stellen, sei davon auszugehen, dass auch sie die Renovierung als solche nicht als "vergeblich" ansieht.

Pressemeldung vom 08.05.2009
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