Nach Urteil des OLG Frankfurt (Az. 1 U 26/13), darf ein Mobilfunkunternehmen für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, ein Pfand i.H.v. 26,65 Euro für die SIM-Karte zu verlangen.

Für unzulässig erklärten die Richter eine Klausel, mit der ein Mobilfunkunternehmen für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro verlangte. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen, stellten die Richter klar. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.

Aus dem Urteil: [...] Wie das Landgericht zunächst zutreffend ausgeführt hat, erreicht die Beklagte mit einer Abrechnung die Fälligkeit ihrer Forderung. Zur Fälligstellung besteht aber keine Verpflichtung. Wenn die Beklagte somit eine Abrechnung erteilt, tut sie dies in ihrem eigenen Interesse. Dabei kann sie die Rechnung auch online erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 -III ZR 299/08, Rz 8- juris). Aber auch dann, wenn sie zusätzlich eine Rechnung auf Wunsch ihres Vertragspartners in Papierform erteilt, erfolgt dies in ihrem lnteresse. Sie würde nämlich gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen, wenn sie ausschließlich Online-Rechnungen vorsehen würde.

Denn der Senat folgt der Einschätzung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. Rz 21), dass derzeit der "elektronische Rechtsverkehr" noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Deswegen kann die Beklagte auch nicht geltend machen, soweit sie den Postversand auch ganz einstellen könne, könne sie diesen erst recht gegen Erhebung einer zusätzlichen geringen Gebühr anbieten (Seite 6 der Berufungserwiderung). Das Landgericht führt selbst aus, dass die Beklagte durch ihr Angebot nur der von dem Bundesgerichtshof bejahten Verpflichtung nachkomme, nicht ausschließlich online-Rechnungsstellung vorzusehen. Dann kann aber eine echte Sonderleistung der Beklagten nicht angenommen werden. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass nur Online-Verträge abgeschlossen werden. Denn nach Ziffer III. 1. b) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 11, Bl. 78 ff. d.A.) kann der Vertrag auch vor Ort bei einem Händler geschlossen werden. [...]

Insgesamt handelt es sich daher bei der Gebühr für eine Papierrechnung um den Versuch der Beklagten, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Vertragspartner abzuwälzen.

Pfand in Höhe von 26,65 Euro für SIM-Karte sind unberechtigt

Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende "in einwandfreiem Zustand" zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.

Der vzbv hatte dem Unternehmen vorgeworfen, das Pfand diene nur dazu, ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt zu kassieren. Den Einwand des Unternehmens, es lasse die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten, ließ der vzbv nicht gelten. Denn selbst unter dieser Voraussetzung entstehe dem Unternehmen nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, beschädigt oder überhaupt nicht zurückgebe. Um Datenmissbrauch zu erschweren, seien Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr daran interessiert, die Karte selbst zu vernichten. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014 - 1 U 26/13

Verbraucherzentrale Bundesverband
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