Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil (Az. 12 U 130/13) einem Geschädigten nach einer körperlichen Auseinandersetzung vor einer Disko ein Schmerzensgeld von 200.000 € zugesprochen. Aufgrund der gravierenden Dauerschäden sei die Höhe angemessen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des OLG Oldenburg (Az. 12 U 130/13) wurde der Kläger von dem Beklagten in den frühen Morgenstunden vor der Diskothek unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, so dass er rückwärts hinfiel.

Als der Kläger am Boden lag, setzte sich der Beklagten auf den Kläger und schlug noch mindestens zweimal mit der Faust auf den Kopf des Klägers ein. Durch den Angriff erlitt der Kläger schwerste Verletzungen. Der Kläger wurde bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert, wo bei ihm u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, ein traumatisches Hirnödem und unterschiedliche Frakturen diagnostiziert wurden.

Kläger erleidet einen Grad der Schädigung von 80 %

Bis heute leidet der Beklagte an einer deutlichen Sprachstörung, einer aufgehobene Feinmotorik der rechten Hand, einer deutliche Spastik des rechten Beines sowie Störungen der Gedächnisfunktion und der affektiven Kontrolle. Insgesamt wurde bei dem Kläger auf einen Grad der Schädigung von 80 % erkannt, wobei davon auszugehen ist, dass eine wesentliche Verbesserung des körperlichen Zustandes nicht eintreten wird.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 12 U 130/13)

Der Senat des Oberlandesgerichts hat das vom Landgericht Aurich zugesprochene Schmerzensgeld von 170.000 € erhöht. Angesichts der Schwere der dem Kläger vom Beklagten durch eine Vorsatztat zugefügten Verletzungen, der sehr langwierigen und außerordentlich belastenden Behandlung und insbesondere der gravierenden Dauerschäden und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Lebensführung erscheine hier, so der Senat, ein Schmerzensgeld von insgesamt 200.000,- € angemessen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.01.2014 - 12 U 130/13

OLG Oldenburg
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