Das OLG München (Az. 29 U 2881/13) hat entschieden, dass einem Verbraucher, der von einem Unternehmen keinerlei Werbung mehr wünscht, auch keine teiladressierten Postwurfsendungen ("An die Bewohner des Hauses") zugestellt werden dürfen.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des OLG München (Az. 29 U 2881/13), erhielt Herr S. ein persönlich adressiertes Schreiben, in dem ihm ein Anschluss ins Hochleistungskabelnetz mit Glasfaser anboten wurde.

Da er in Vergangenheit mit dem Unternehmen schlechte Erfahrungen gemacht hat, antwortete er dem Unternehmen per E-mail. In dieser gab er deutlich zu verstehen, dass für Ihn ein Wechsel nie mehr infrage käme. "Bitte verschonen Sie mich zukünftig mit Werbung u.a.", war eines seiner letzten Sätze. Das Unternehmen bestätigte seinen Werbewiderspruch und dass er auf eine interne Sperrliste aufgenommen wurde, mit der die personalisierte Postwerbung an die Anschrift und E-mail-Werbung abgestellt wurden.

Am 06.06.2012, am 31.07.2012, am 30.10.2012, am 27.11.2012 und am 19.12.2012 erhielt Herr S. weitere Werbeschreiben des Unternehmens, wobei diese jeweils "An die Bewohner des Hauses [Adresse]" adressiert waren.

Der Kläger, eine Verbraucherschutzorganisation, mahnte das Unternehmen bereits am 20.11.2012 ab. Mit der Werbung verstoße das Unternehmen gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, denn Herr S. habe mit seiner E-Mail deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Werbung von der Beklagten wünsche. Der Widerspruch des Herrn S. sei allumfassend gewesen und habe sich nicht lediglich auf personalisierte, an ihn persönlich gerichtete Briefwerbung bezogen. Trotz des Widerspruchs, wurden mehr als zwei weitere Postwurfsendungen zugestellt und dass er deshalb mit Werbung der Beklagten zukünftig verschont werden möchte. Da das Unternehmen trotz Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde Klage eingereicht.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 2881/13)

Herr S. hat unmissverständlich deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr von der Beklagten erhalten möchte. Der Widerspruch richtete sich also nicht nur gegen Werbung durch vollständig adressierte Briefe. Eine solche Einschränkung auf dieses eine Kommunikationsmittel lässt sich der E-mail in keiner Weise entnehmen.

Aufkleber "Werbung nein danke" nicht notwendig

Aus dem Urteil: [...] Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten aus Art. 5 GG und Art. 12 GG auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Ansprechen nur dann "erkennbar" unerwünscht ist, wenn der Empfänger seinen Briefkasten mit einem entsprechenden Aufkleber wie "Werbung nein danke" versehen hat und nicht etwa auch dann, wenn der Empfänger - wie hier - dem Unternehmer eine entsprechende Mitteilung hat zukommen lassen. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dient der Umsetzung der Nr. 26 Satz 1 Anhang I der UGP-Richtlinie. Bezüglich der im Anhang I der UGP-Richtlinie genannten Geschäftspraktiken ist der Richtliniengeber unter Berücksichtigung der in Rede stehenden Grundrechte (vgl. Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2005/29/EG) zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unter allen Umständen als unlauter gelten.

In Nr. 26 Satz 1 Anhang 1 der UGP-Richtlinie ist das Wort "erkennbar" sogar gar nicht enthalten, in der Richtlinie ist nur von "unerwünschtem Ansprechen die Rede. Das Merkmal "erkennbar" ist daher nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Erkennbarkeit auf eine bestimmte Art und Weise zu Tage treten muss, sondern bedarf einer richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 7 Rn. 102b). Aufgrund der deutlichen E-mail vom 26.05.2012 war für die Beklagte somit "erkennbar", dass der Verbraucher S. von der Beklagten keine Werbung mehr erhalten wollte, auch wenn dieser seinen Briefkasten nicht entsprechend gekennzeichnet hatte. [...]

Unternehmen hat Verbraucher hartnäckig angesprochen

Die Beklagte hat den Verbraucher S. mit Werbung enthaltenden teiladressierten Postwurfsendungen auch hartnäckig angesprochen, nämlich nach Eingang der E-mail von Herrn S. noch insgesamt fünfmal. Für die Hartnäckigkeit kommt es allein auf die Wiederholung, nicht aber auf eine besonders intensive Einwirkung an (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 7 Rn. 102a).

Gericht:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013 - 29 U 2881/13

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