Mit Urteil (Az. 3 0 205/13) hat das LG Koblenz entschieden, dass die in der AGB eines Fitness-Studios enthaltene Schwangerschafts-Regelung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB nicht vereinbar ist.

Der Sachverhalt

Das Landgericht Koblenz hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) den Persönlichkeitsschutz von Fitnessclub-Besuchern gestärkt. Das beklagte Filialunternehmen hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen u.a. vorbehalten, dass Schwangerschaften kein außerordentlicher Kündigungsgrund sind.

Die Verbraucherschützer sahen in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1 BGB, § 626 BGB, § 314 BGB, da sie generell eine außerordentliche Kündigung im Falle der Schwangerschaft ausschließe.

Das Fitness-Studio argumentierte, dass die Klausel nicht dagegen verstoße, da auch bei kundenunfreundlichster Auslegung diese Klausel nicht dahingehend verstanden werden könne, dass einer schwangeren Kundin die außerordentliche Kündigung des Vertrages auch dann verwehrt werde, wenn ihr das Festhalten am Vertrag aus sonstigen Gründen nicht mehr zu mutbar sei.

Die Klausel besage lediglich, dass Schwangerschaft als solche einen außerordentlichen Kündigungsgrund nicht darstelle. Da anerkannt sei, dass die Schwangerschaft kein Krankheitszustand sei, stehe diese Klausel auch in Einklang mit der Rechtsprechung. Der Begriff "Pause" könne im Kontext der Vertragsklauseln nur dahingehend verstanden werde, dass die Mitgliedschaft im Fitnessclub für die Dauer der Pause ruhend gestellt werde, was rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Entscheidung

Die enthaltene Schwangerschafts-Regelung benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB nicht vereinbar.

ln diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Interessen einer Schwangeren nicht ausreichend berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz hat jede, insbesondere jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft. Der Schutzauftrag, der darin zum Ausdruck kommt, beruht mit darauf, dass die Mutterschaft auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Auch hier ist von der kundenunfreundlichsten Auslegung auszugehen, wonach vorliegend die Schwangerschaft keinen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellt, ohne auf den Einzelfall abzustellen.

Auch der Zusatz, auf den sich die Beklagte beruft, der die Gewährung einer Pause für die Dauer der Schwangerschaft und der damit zusammenhängenden Komplikationen beinhaltet, lässt die Klausel nicht in einem anderen Licht erscheinen. Denn die Schwangerschaft ist ein ganz entscheidender Einschnitt in die persönliche Lebensplanung, so dass eine gewährte Pause nicht den Interessen einer Schwangeren ausreichend gerecht wird.

Gericht:
Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2013 - 3 0 205/13

LG Koblenz
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