Weil der Onlinedienst einer großen Tageszeitung die Videos einer Festnahme weiterhin öffentlich zugänglich machten, ohne die Köpfe der Polizisten zu verpixeln, muss der Onlinedienst nun 10000 Euro Ordnungsgeld zahlen. Dieser hatte gegen eine ergangene einstweilige Verfügung verstoßen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Beschluss des Landgerichts Aurich bestätigt, das gegen den Onlinedienst einer großen deutschen Tageszeitung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € verhängt hat. Der Onlinedienst hatte gegen eine im August 2013 ergangene einstweilige Verfügung verstoßen.

Der Sachverhalt

Durch die einstweilige Verfügung wurde dem Onlinedienst aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Gläubiger, 5 Polizisten aus Bremen, Videoaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes in einer Diskothek in Bremen öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei die Köpfe der Polizisten zu verpixeln.

Die Aufzeichnungen zeigten die polizeiliche Festnahme einer Person. Trotz Androhung des Ordnungsgeldes war der Bericht auch am 19. September noch unverändert auf der Internetseite des Onlinedienstes abrufbar. Der Onlinedienst hatte erklärt, die Videos im August depubliziert zu haben. Es sei unerklärlich, warum das Video weiterhin dort abrufbar gewesen sei.

Mit seiner Beschwerde begehrte der Onlinedienst allein die Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf 2.000 €. Dem ist der Senat nicht gefolgt.

Die Entscheidung

Er hat das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld insbesondere deshalb als angemessen angesehen, weil die Persönlichkeitsrechte von 5 Personen verletzt worden seien und das Onlineportal von einer erheblichen Anzahl von Nutzern erreicht wird.

Der Aspekt der Aktualität sei zu berücksichtigen

Je aktueller die Vorfälle seien, über die berichtet wird, umso eher ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Nutzern der Webseite die entsprechende Veröffentlichung aufrufen werden und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Ausmaß eintritt. Spiegelbildlich dazu bestünde gerade in der ersten Zeit ein Interesse des Onlinedienstes, das fragliche Video unverändert zu publizieren. Schließlich sei durch die Bezeichnung der URL ("polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club") entsprechendes Interesse geweckt worden.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - 13 W 32/13

OLG Oldenburg, PM
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